Vor Zeile 100

Der Text vor den folgenden Zeilen enthält die üblichen Datenschutzhinweise.

Zeilen 100–108

In Zeile 100 ist durch eine Schlüsselzahl anzugeben, ob die Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder einer entsprechenden Vereinigung angefertigt wurde. Die Zeilen 101–108 nehmen Angaben zu diesem steuerlichen Berater auf, wobei in Zeile 108 auch der Sachbearbeiter des Steuerberaters eingetragen werden kann.

Zeilen 109–110

Wird die Steuererklärung in Papierform abgegeben, enthalten die Zeilen 109–110 den Raum für die Unterschrift.[1] Die Steuererklärung in Papierform ist nach § 14a Satz 2 Halbsatz 2 GewStG von dem Unternehmer, bei Personengesellschaften vom geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter, bei Körperschaften vom gesetzlichen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.

In der Praxis werden die Steuererklärungen im Regelfall elektronisch mit einer qualifizierten Signatur übermittelt; in diesem Fall ist eine Unterschrift des Steuerpflichtigen nicht notwendig.

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