Zeile 38

Zeile 38 enthält die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaften, wenn der Stpfl. Organträger ist. Systematisch hat die Hinzurechnung der positiven bzw. negativen Einkommen der Organgesellschaften nach der Berücksichtigung der Spenden und Beiträge, aber vor dem Verlustabzug zu erfolgen. Die Einkommen der Organgesellschaften dürfen die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug nicht beeinflussen, nehmen aber beim Organträger am Verlustausgleich mit anderen Einkünften teil und sind mit einem Verlustvor- oder -rücktrag zu verrechnen. In Zeile 38 sind die Einkommen aller Organgesellschaften hinzuzurechnen (Summe der Beträge der Zeilen 25 aller Anlagen OT). Eine positive Summe der Beträge in Zeile 25 aller Anlagen OT bedeutet ein positives Einkommen der Organgesellschaften; dieses ist in Zeile 38 hinzuzurechnen. Ein negativer Betrag bedeutet ein negatives Einkommen der Organgesellschaften; er ist abzuziehen. Die Beträge in Zeile 25 der Anlagen OT sind bereits um Auswirkungen der Bruttomethode korrigiert worden, sodass keine weitere Korrektur erforderlich ist.

Vom Organträger zu leistende Ausgleichszahlungen werden über Zeile 45 der Anlage ZVE berücksichtigt; vgl. Erl. hierzu.

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