Zeile 52

§ 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG ist bei Eigengesellschaften und Betrieben gewerblicher Art, die Organträger sind, spartengerecht anzuwenden. Es ist also bei einer Verschmelzung oder Einbringung je Sparte festzustellen, ob die Rückwirkung den Ausgleich von Gewinnen des übertragenden Rechtsträgers mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers je Sparte ermöglicht. Dies wird in den Zeilen 204 ff. der Anlage ÖHK ermittelt. Die Summe der danach nicht abziehbaren Verluste aus allen Sparten ergibt sich in Zeile 208 Hauptspalte der Anlage ÖHK und ist in Zeile 52 der Anlage ZVE zu übernehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge