Zeile 60

In dieser Zeile ist der Abschlusszeitpunkt des 5. vorangegangenen Wirtschaftsjahres anzugeben. Dies ist erforderlich, weil der EBITDA-Vortrag je Wirtschaftsjahr ermittelt wird. Da auch Rumpfwirtschaftsjahre betroffen sein können, dient die Angabe des Abschlusszeitpunkts der Identifizierung des jeweiligen Wirtschaftsjahres.

Zeile 61

In Zeile 61 ist der EBITDA-Vortrag einzutragen, der für das 6. vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellt worden ist. Diese Aufteilung nach Wirtschaftsjahren ist erforderlich für die Feststellung, ob und in welcher Höhe der EBITDA-Vortrag aufgrund der zeitlichen Begrenzung entfällt. Der Betrag, der in die Zeile eingetragen wird, darf daher nur die im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht genutzten Vorträge enthalten; eine Summe der EBITDA-Vorträge verschiedener Wirtschaftsjahre darf nicht gebildet werden.

In Zeile 61 ist ein Betrag einzutragen, obwohl der EBITDA-Vortrag des 5. vorangegangenen Wirtschaftsjahres wegfällt; es darf keine Null eingetragen werden. Der Wegfall dieses EBITDA-Vortrags wird in Zeile 58 berücksichtigt, indem der in Zeile 67 eingetragene Betrag in Zeile 58 abgezogen wird.

Vgl. im Übrigen die Ausführungen zu Zeile 50.

Zeile 62

Vgl. die Ausführungen zu Zeile 51.

Zeile 63

Vgl. die Ausführungen zu Zeile 52.

Zeile 64

In diese Zeile ist der Verbrauch des EBITDA-Vortrags des laufenden Wirtschaftsjahres einzutragen. Dieser Betrag ergibt sich aus Zeile 56; er darf aber den Betrag des EBITDA-Vortrags zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (Zeile 61) abzüglich des untergegangenen EBITDA-Vortrags (Zeilen 62 und 63) nicht übersteigen.

Zeile 65

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden.

Zeile 66

In dieser Zeile ist der Betrag vom EBITDA-Vortrag abzuziehen, der im Rahmen einer Sanierung genutzt wird.

Dieser Betrag ergibt sich ggf. als anteiliger Betrag aus Zeile 40 der Anlage SAN. Er kann den Betrag lt. Zeile 65 nicht übersteigen, da nur maximal der in dem Wirtschaftsjahr vorhandene EBITDA-Vortrag wegfallen kann.

Zeile 67

In dieser Zeile wird der EBITDA-Vortrag zum Schluss des 5. vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelt. Er ergibt sich rechnerisch aus den vorangegangenen Zeilen. Der EBITDA-Vortrag des 5. vorangegangenen Wirtschaftsjahres verfällt, wenn er ungenutzt ist.

Der Betrag ist in Zeile 58 zu übernehmen.

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