Vor Zeilen 36b-46

In diesen Zeilen wird das EBITDA für das laufende Wirtschaftsjahr ermittelt. Dafür werden in den einzelnen Zeilen den Einkünften vor Zinsen aus Zeile 295a der Anlage GK die einzelnen Beträge hinzugerechnet bzw. abgezogen, um auf das steuerliche EBITDA für die Zinsschranke zu kommen. In den Zeilen 36b bis 45 sind zunächst 100 % der jeweiligen Beträge einzutragen. Die Tatsache, dass nur 30 % des steuerlichen EBITDA zu berücksichtigen ist, wird in Zeile 46 berücksichtigt.

Im Falle einer Organschaft findet die Zinsschranke beim Organträger Anwendung. Daher sind die Zeilen nur vom Organträger und nicht von den Organgesellschaften auszufüllen. Bei dem Organträger sind dann auch die Beträge der Organgesellschaften zu berücksichtigen.

Zeile 36b

In diese Zeile wird der Ausgangsbetrag für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA eingetragen. Dieser ist aus Zeile 295a der Anlage GK zu entnehmen.

Zeile 37

In diese Zeile sind die Abschreibungen einzutragen, soweit sie das EBITDA gemindert haben. Dies sind die linearen Abschreiben gem. § 7 EStG, die Sofortabsetzungen für geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2. S. 1 EStG und die sog. Pool-Abschreibungen gem. § 6a Abs. 2a EStG. Nicht anzusetzen sind Sonderabschreibungen, Teilwertabschreibungen oder erhöhte Abschreibungen.

Zeile 37a

In diese Zeile sind Abschreibungen der Organgesellschaft einzutragen, die den für den Organträger in Zeile 37 erfassten Abschreibung entsprechen. Der Betrag ist die Summe aller Beträge aus Zeile 32 aller Anlagen OT. Diese Beträge werden gem. § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. Ist eine Organgesellschaft gleichzeitig Organträger, sind bei ihr auch die Beträge der nachgeschalteten Organgesellschaften erfasst. Daher enthält der Betrag in Zeile 32 der Anlage OT alle relevanten Abschreibungen auch nachgeschalteter Organgesellschaften.

Zeile 38

Da in den Einkünften auch die Einkünfte aus Mitunternehmerschaften enthalten sind, sind diese für die Berechnung des relevanten EBITDA für den jeweiligen Betrieb wieder zu kürzen. Die Mitunternehmerschaft ist für Zwecke der Zinsschranke ein eigener Betrieb, für den die Anwendung der Zinsschranke selbstständig zu prüfen ist. Daher dürfen diese Einkünfte nicht bei der Berechnung des EBITDA auf Ebene des Mitunternehmers einbezogen werden. Sind die Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft negativ, sind diese hinzuzurechnen.

Zeile 39

In diese Zeile sind die Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres hinzuzurechnen. Indem in Zeile 40 die entsprechenden Zinserträge abgezogen werden, wird das Zinsergebnis für die Berechnung des EBITDA neutralisiert. Dabei handelt es sich sowohl um die eigenen Zinsaufwendungen des Steuerpflichtigen als auch um die von nachgeschalteten Organgesellschaften im Falle einer Organschaft. Die Beträge sind aus Zeile 11 dieser Anlage für die eigenen Zinsaufwendungen des Steuerpflichtigen und Zeile 12 für die Zinsaufwendungen nachgeschalteter Organgesellschaften zu entnehmen. In Zeile 39 ist die Summe beider Beträge einzutragen.

Zeile 40

In diese Zeile sind die Zinserträge des laufenden Wirtschaftsjahres abzuziehen. Im Zusammenspiel mit Zeile 39 wird damit das Zinsergebnis neutralisiert. Dabei handelt es sich sowohl um die eigenen Zinserträge des Steuerpflichtigen als auch um die von nachgeschalteten Organgesellschaften im Falle einer Organschaft sowie aus Spezialinvestmentanteilen. Die Beträge sind aus Zeile 14 dieser Anlage für die eigenen Zinserträge des Steuerpflichtigen, Zeile 15 für die Zinserträge nachgeschalteter Organgesellschaften und aus Zeile 16 für Spezialinvestments zu entnehmen. In Zeile 40 ist die Summe aller Beträge einzutragen.

Zeile 41

In diese Zeile sind weitere Korrekturen zu machen, um das steuerliche EBITDA zu ermitteln. Dabei handelt es sich um die folgenden Beträge, die aus der Anlage ZVE zu übernehmen sind:

  • gem. § 2a EStG nicht zu berücksichtigende ausländische Gewinnminderungen (Zeile 26, 27, 35 Anlage ZVE),
  • ausländische Steuern, die bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden; gem. § 36a Abs. 1 S. 3 KStG abzuziehende KESt (Zeile 28 Anlage ZVE)
  • steuerfreie Sanierungserträge bzw. Erträge aus Schuldenerlasse gem. § 3a EStG (Zeile 29, 31 Anlage ZVE) sind abzuziehen, damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen (Zeile 30 Anlage ZVE) sind hinzuzurechnen; im Rahmen der Sanierung verrechnete Verluste sind ebenfalls wieder hinzuzurechnen (Zeile 41 Anlage ZVE)
  • Hinzurechnungsbeträge gem. § 10 AStG (Zeile 31a Anlage ZVE), Kürzungsbeträge gem. § 11 AStG (Zeile 31b Anlage ZVE)
  • negative Einkünfte gem. § 2 Abs. 5 UmwStG (Zeile 35b Anlage ZVE) und die im Rahmen einer Abspaltung wegfallenden Verluste (Zeile 40 Anlage ZVE)
  • gem. § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähige Verluste (Zeile 37 Anlage ZVE)
  • das Einkommen aller Organschaften, da die Zinsschranke nur auf Ebene des Organträgers Anwendung findet (Zeile 38 Anlage ZVE)

Alle diese Beträge werden für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens in Anlage ZVE korrigiert, in Zeile 41 müssen sie aber gesondert für die Er...

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