In Zeile 36a sind außerhalb der Berechnung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen und des verbleibenden Zinsvortrags 2 Werte einzutragen, die für die Ermittlung der abziehbaren Zinsaufwendungen notwendig sind.

Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen; dann müssen die Eintragungen aber auch die jeweiligen Werte aller Organgesellschaften umfassen.

Zeile 36a

In dieser Zeile ist außerhalb der Berechnung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen und des verbleibenden Zinsvortrags ein Wert einzutragen, der für die Ermittlung der abziehbaren Zinsaufwendungen notwendig ist.

In Zeile 36a ist die Höhe der Vergütungen für Gesellschafter-Fremdkapital an wesentlich beteiligte Anteilseigner, ihnen nahestehende Personen und Dritte einzutragen, die ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder die ihm nahestehenden Personen haben. Überschreiten diese Vergütungen 10 % des Zinssaldos, ist die Zinsschranke anzuwenden, auch wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört (§ 8a Abs. 2 KStG). Gehört der Betrieb zu einem Konzern, ist bei Überschreiten der 10 %-Grenze der Eigenkapitalvergleich nicht zulässig.[1] Die Eintragung in die Zeile 36a ermöglicht die Feststellung, ob die 10 %-Grenze eingehalten wird oder nicht (Zeile 20).

Bei Organschaften ist diese Zeile nur vom Organträger auszufüllen; dann müssen die Eintragungen aber auch die jeweiligen Werte aller Organgesellschaften umfassen.Ein Organträger hat auch die entsprechenden Werte von Organgesellschaften zu erfassen. Ist eine Organgesellschaft selbst Organträger, sind auch die Werte der nachgeschalteten Organgesellschaften einzutragen. Die entsprechenden Werte der einzelnen Organgesellschaften ergeben sich aus Zeile 30 der Anlagen OG, werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt und in Zeile 41 der Anlagen OT übertragen.

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