Zeile 226

In den Zeilen 226–231 wird der vorhandene Verlustvortrag ermittelt, der im Rahmen der "Mindestbesteuerung" nach § 10d Abs. 2 EStG von positiven Einkünften der jeweiligen Sparte im laufenden VZ abgezogen werden kann. Organgesellschaften haben diese Zeilen nicht auszufüllen, da bei ihnen kein Verlustabzug erfolgen kann.

Der Abzug eines Verlustvortrags in einer Sparte kann sich nur ergeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweiligen Sparte (Zeile 211) positiv war; war er 0 oder negativ, und ist daher Zeile 210 auszufüllen, kann sich naturgemäß kein Abzug der vortragsfähigen Verluste ergeben. Daher schließen sich die Zeilen 210 und 222 einerseits und die Zeilen 226–231 andererseits in der jeweiligen Sparte aus.

Im Wege des Verlustvortrags abziehbar sind ein Vorwegabzug von 1 Mio. EUR sowie 60 % des um 1 Mio. EUR verminderten Gesamtbetrags der Einkünfte, begrenzt durch die Höhe des vorhandenen Verlustvortrags. Diese Abzugsbegrenzung gilt pro Sparte, d. h., der abzugsfähige Betrag ist für jede Sparte unter voller Ausnutzung der Höchstbeträge zu ermitteln. Die Höchstbeträge brauchen daher nicht auf die einzelnen Sparten aufgeteilt zu werden.

In der Vorspalte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweiligen Sparte laut Zeile 211 einzutragen. Er dient als Ausgangswert für die Berechnung des Höchstbetrags für den Abzug der vorgetragenen Verluste der jeweiligen Sparte.

Zeile 227

Der in Zeile 226 eingetragene Verlust ist noch nicht derjenige Betrag, der mit dem positiven Ergebnis 2023 verrechnet werden kann. Dieser Verlust ist vielmehr um die positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaft zu verringern, wenn die steuerpflichtige Körperschaft im Jahr 2023 übernehmender Rechtsträger einer Umwandlung oder Einbringung war. Die positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum dürfen nach § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG am Verlustabzug nicht teilnehmen (Vor Zeilen 203–208). In den Zeilen 205 ff. wurde der Verlustausgleich um diese positiven Beträge vermindert. Nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG dürfen diese positiven Beträge aber auch nicht mit einem Verlustvortrag nach § 10d EStG ausgeglichen werden. Dies wird in Zeile 227 berücksichtigt. Aus diesem Grund ist der zum 31.12.2022 für die jeweilige Sparte festgestellte Verlustvortrag um die positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum zu verringern, d. h. um die Summe der Beträge aus den Zeilen 205–207. Nach Abzug dieser Beträge von dem zum Abzug zur Verfügung stehenden Verlust verbleibt derjenige Verlustvortrag für die jeweilige Sparte, der mit den positiven Einkünften des Jahres 2023 verrechnet werden kann.

Zeile 228

In dieser Zeile ergibt sich in der Vorspalte der Betrag des abzugsfähigen Verlustes, der um die Wirkungen des § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG korrigiert ist. Dieser Betrag steht für den Verlustabzug im Jahr 2023 zur Verfügung.

Zeile 229

In dieser Zeile ist der Vorwegabzug pro Sparte zu berücksichtigen. Der Vorwegabzug beträgt höchstens 1 Mio. EUR. Nach § 8 Abs. 9 Satz 5 KStG ist § 10d EStG, und damit auch der Vorwegabzug von 1 Mio. EUR, je Sparte anzuwenden. Zusätzlich ist der Vorwegabzug begrenzt durch die Höhe des vorhandenen Verlustvortrags der Sparte (Zeile 225) und den nach § 2 Abs. 4 Satz 3, 4 UmwStG korrigierten Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweiligen Sparte (Zeile 228).

Der Vorwegabzug ist in die Hauptspalte zu übertragen.

Zeile 230

In dieser Zeile ergibt sich in der Vorspalte der nach Verrechnung des Vorwegabzugs noch verbleibende Verlustvortrag.

In der Hauptspalte ergibt sich als Zwischensumme der negative Gesamtbetrag der Einkünfte der jeweiligen Sparte, gemindert um den Vorwegabzug. Dieser Wert ist die Bemessungsgrundlage für den Verlustabzug i. H. v. 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10d Abs. 2 EStG).

Zeile 231

In dieser Zeile ist in der Hauptspalte der Verlustabzug (Verlustvortrag), der im Jahr 2023 für die jeweilige Sparte geltend gemacht werden kann, i. H. v. 60 % des Betrags in der Vorspalte der Zeilen 230 einzutragen. Dieser Abzug ist zusätzlich begrenzt durch die Höhe des nach dem Vorwegabzug noch vorhandenen Verlustvortrags, also durch den Betrag in der Hauptspalte der Zeile 230.

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