Vor Zeilen 200–214

In diesen Zeilen sind Besteuerungsgrundlagen den einzelnen Sparten zuzuordnen, die sich nicht aus den Anlagen GK und ZVE ergeben.

Vor Zeilen 200–202

Bei Organschaft hat die Organgesellschaft die von ihr geleisteten Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter selbst zu versteuern. Dieser Teil des Einkommens wird nicht auf den Organträger übertragen, sodass sich insoweit die Frage eines Verlustausgleichs auf der Ebene des Organträgers und damit der Spartentrennung nicht stellt. Gleiches gilt für die Steuerbelastung auf Ausgleichszahlungen, die von dem Organträger geleistet werden. Die Summe der Eintragungen in Zeile 151 ist daher entsprechend zu vermindern.

Zeile 200

In dieser Zeile sind die eigenen Ausgleichszahlungen, die die Organgesellschaft an außenstehende Anteilseigner geleistet hat, einschließlich der darauf ruhenden Steuerbelastung einzutragen. Der Betrag ist aus Zeile 26 der Anlage OG zu übernehmen. Zu Einzelheiten s. Erläuterungen zu Zeile 26 der Anlage OG.

Zeile 201

In dieser Zeile ist das dem Organträger zuzurechnende Einkommen um verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Anteilseigner zu vermindern. Diese verdeckten Gewinnausschüttungen werden wie verdeckte Ausgleichszahlungen, und daher ebenso wie die in Zeile 200 eingetragenen Beträge, behandelt. Der Betrag setzt sich aus dem Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung und der darauf ruhenden Steuerbelastung zusammen und ist aus Zeile 27 der Anlage OG zu übernehmen. Zu Einzelheiten s. Erläuterungen zu Zeile 27 der Anlage OG.

Zeile 202

Hat der Organträger die Ausgleichszahlungen geleistet, ist das Einkommen der Organgesellschaft nicht entsprechend zu vermindern, da die Ausgleichszahlungen nicht aus ihrem Einkommen gezahlt worden sind. Die Organgesellschaft muss aber die hierauf ruhende KSt-Steuerbelastung tragen, was das auf den Organträger zu übertragende Einkommen mindert. Diese Minderung um die KSt-Belastung ist in Zeile 202 einzutragen. Der Betrag kann nicht aus Zeile 28 der Anlage OG übernommen werden, sondern ist mit 3/17 der vom Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen zu berechnen. Einzelheiten s. Erläuterungen zu Zeile 28 der Anlage OG.

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