Zeile 55f

Diese Zeile zeigt als Zwischensumme den Bestand von steuerlichem Einlagekonto und Neurücklagen nach Verrechnung der Auskehrung des Dotationskapitals und der Neurücklagen bei einer Einbringung bzw. dem Formwechsel.

Zeilen 55g–55h

In den Zeilen 55g–55h werden die Faktoren für die Aufteilung des steuerlichen Einlagekontos und der Neurücklagen bei einem übertragenden Betrieb gewerblicher Art oder einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Fall der Abspaltung berücksichtigt. Da die Zeile auch für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gilt, die kein Dotationskapital haben, werden hier nur die Wirkung der Abspaltung auf das steuerliche Einlagekonto und die Neurücklagen dargestellt. Die Auswirkungen auf das Dotationskapital bei Betrieben gewerblicher Art sind in den Zeilen 58 ff. enthalten.

Bei der Abspaltung geht nur ein Teil des steuerlichen Einlagekontos und der Neurücklagen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Betrieb gewerblicher Art bzw. übertragende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bleibt mit vermindertem Vermögen, daher auch mit vermindertem steuerlichem Einlagekonto und verminderten Neurücklagen, bestehen. Das steuerliche Einlagekonto und die Neurücklagen sind also auf den übertragenden Betrieb gewerblicher Art bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und den übernehmenden Rechtsträger aufzuteilen. Aufteilungsmaßstab für das steuerliche Einlagekonto und die Neurücklagen des übertragenden Betriebs gewerblicher Art bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist entsprechend § 29 Abs. 3 Satz 1 KStG das Verhältnis des auf den jeweiligen Rechtsträger übergehenden Vermögens zum Gesamtvermögen des übertragenden Betriebs gewerblicher Art vor der Spaltung, wie es im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan zum Ausdruck kommt, hilfsweise das Verhältnis der gemeinen Werte.[1] Zur Durchführung dieser Aufteilung ist in Zeile 55g der Zähler, in Zeile 55h der Nenner einzutragen.

Ist der Betrag der Neurücklagen negativ, wird dem übernehmenden Rechtsträger ein entsprechender Anteil des Negativbetrags zugerechnet.

Zeile 56

Aus Zähler und Nenner der Zeilen 55g, 55h wird in Zeile 56 die Verringerung des steuerlichen Eigenkapitalkontos bzw. der Neurücklagen aufgrund der Abspaltung ausgewiesen.

Zeile 57

In Zeile 57 ist als Zwischensumme der Stand des steuerlichen Einlagekontos anzugeben. Diese Zwischensumme sowie die folgenden Zeilen 58–62 sind nur für den Fall der Abspaltung bedeutsam, nicht für die Verschmelzung, Aufspaltung oder Einbringung des gesamten Betriebs. Bei der Abspaltung besteht der übertragende Betrieb fort, sodass er ein Nennkapital (Dotationskapital) haben muss, das in den Zeilen 58 ff. gebildet wird. Bei Verschmelzung, Aufspaltung oder Einbringung des gesamten Betriebs besteht der übertragende Betrieb nicht fort, sodass sich für ihn kein Dotationskapital mehr ergeben kann. In diesen Fällen sind in den Zeilen 58 ff. keine Eintragungen vorzunehmen.

Vor Zeilen 58–62

Die Zeilen 58–62 stellen die Auswirkungen der Abspaltung auf das Nennkapital (Dotationskapital) dar und sind nur für Betriebe gewerblicher Art auszufüllen. Da nur Betriebe gewerblicher Art ein Dotationskapital haben, gelten diese Zeilen nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Sie gelten ebenfalls nicht für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art; diese Vorgänge sind bereits in den Zeilen 51 ff. berücksichtigt worden. Diese Zeilen gelten nur für den übertragenden Betrieb gewerblicher Art. Die entsprechende Darstellung für den übernehmenden Rechtsträger erfolgt in den Zeilen 8 ff. des Vordrucks für das Folgejahr.

Zeile 58

Der übertragende Betrieb gewerblicher Art bleibt mit vermindertem Vermögen, damit auch mit vermindertem Dotationskapital, bestehen. Entsprechend § 29 Abs. 1 KStG gilt auch bei der Abspaltung, unabhängig davon, dass der übertragende Betrieb gewerblicher Art bestehen bleibt, das gesamte Dotationskapital als herabgesetzt. Das für den bestehenbleibenden übertragenden Betrieb gewerblicher Art erforderliche Dotationskapital wird als neu gebildetes Kapital behandelt und hierfür § 29 Abs. 4 i. V. m. § 28 Abs. 1 KStG entsprechend angewendet.

In der Vorspalte 2 ist das Dotationskapital des übertragenden Betriebs gewerblicher Art einzutragen, wie es nach der Abspaltung besteht und daher neu zu bilden ist.

Zeile 59

In dieser Zeile sind in der Vorspalte 2 die ausstehenden Einlagen auf das Dotationskapital abzuziehen. Dieser Teil des Kapitals wird aus (künftigen) Einlagen des Rechtsträgers finanziert, braucht also nicht aus eigenen Mitteln des Betriebs gewerblicher Art (steuerliches Einlagekonto, Neurücklagen) dargestellt zu werden.

Zeile 60

Hier ergibt sich in Vorspalte 2 der Betrag an Dotationskapital, der aus dem steuerlichen Einlagekonto bzw. aus Neurücklagen und damit über den Sonderausweis zu finanzieren ist.

Zeile 61

In dieser Zeile ist in der Vorspalte der Betrag des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen, der für die Bildung des Dotationskapitals verwendet worden ist. Höchstens verwendet werden kann der Bestand...

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