Vor Zeilen 50–64

Die Zeilen 50–64 nehmen die Folgen eines umwandlungsähnlichen Vorgangs bei dem übertragenden Betrieb gewerblicher Art auf. Dazu gehört auch die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art, die als verschmelzungsähnlich angesehen werden kann. Der Vordruck kann nur verwendet werden, wenn übertragender Rechtsträger ein Betrieb gewerblicher Art in der Form eines Regiebetriebs oder Eigenbetriebs ist. Handelt es sich bei dem übertragenden Rechtsträger um eine andere Körperschaft, erfolgt die Darstellung in dem Vordruck KSt 1 F.

Außerdem werden in diesen Zeilen die Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft und die Abspaltung berücksichtigt.

Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind die Zeilen 51–54f und 58–64 nicht auszufüllen.

Zeile 50

In dieser Zeile ergibt sich der Bestand des Sonderausweises nach Berücksichtigung der Kapitalerhöhung durch Verwendung eigener Mittel des Betriebs gewerblicher Art.

Zeile 51

Die Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art wird sowohl bei dem übertragenden als auch bei dem übernehmenden Betrieb wie eine Kapitalherabsetzung, und damit entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG behandelt. § 29 Abs. 1 KStG ordnet an, dass das ganze Nennkapital als herabgesetzt gilt. Der Vorgang wird im Vordruck so dargestellt, dass in Zeile 51 das ganze Dotationskapital als herabgesetzt gilt, dann das Dotationskapital des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art in den Zeilen 8–11 des Vordrucks für das folgende Wirtschaftsjahr neu gebildet wird. Entsprechend ist in der Vorspalte das gesamte Dotationskapital als herabgesetzt einzutragen.

Gleiches gilt für die Abspaltung. Die Einbringung eines Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft wird nach gleichen Grundsätzen in den Zeilen 54a-54g dargestellt.

In Zeile 51 ist das Nennkapital des übertragenden Betriebs gewerblicher Art einzutragen.

Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gilt diese Zeile nicht, da diese kein Dotationskapital haben.

Zeile 52

Diese Zeile bleibt frei.

Zeile 53

In der ersten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Dotationskapital zu verrechnen. In das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden können nur tatsächlich geleistete Einlagen des Rechtsträgers. Beträge, die der Rechtsträger (noch) nicht eingezahlt hat, müssen daher ausgeschieden werden.

Zeile 53a

In dieser Zeile wird der Betrag in der Vorspalte um den Sonderausweis verringert. Da es aufgrund der fiktiven Herabsetzung des Dotationskapitals auf 0 (Zeile 51) kein Dotationskapital gibt, kann es auch keinen Sonderausweis mehr geben.

Durch den Abzug des Sonderausweises verringert sich der Betrag des (herabgesetzten) Dotationskapitals, der in Zeile 54 in das steuerliche Eigenkapitalkonto eingestellt wird. In das steuerliche Einlagekonto ist nämlich nur der Betrag des Dotationskapitals einzustellen, der aus Einlagen stammt. Die Teile des Dotationskapitals, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen, und die daher in dem Sonderausweis ausgewiesen sind, können nicht in das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden. Stattdessen ist der Betrag der Neurücklagen um diesen Betrag zu erhöhen. Das aus den Neurücklagen stammende Dotationskapital ist damit bei der fiktiven Kapitalherabsetzung wieder in die Neurücklagen eingestellt worden.

Die Verrechnung mit dem Sonderausweis kann nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden. Da der Sonderausweis maximal die Höhe des Dotationskapitals betragen kann, wird er in dieser Zeile notwendig auf 0 gemindert.

Dadurch, dass der Sonderausweis in Zeile 53a auf 0 gestellt wird, wird erreicht, dass er nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen kann. Eine Zusammenrechnung der Beträge des übertragenden Betriebs gewerblicher Art mit denen des übernehmenden Rechtsträgers erfolgt nur für das steuerliche Einlagekonto und die Neurücklagen, nicht für den Sonderausweis. Der Sonderausweis des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art wird in Zeile 11 des Vordrucks für den übernehmenden Betrieb gewerblicher Art im Folgejahr neu gebildet.

Zeile 54

Ist der in Vorspalte 2 noch verbleibende Betrag der Kapitalherabsetzung positiv, d. h. war der ursprüngliche Herabsetzungsbetrag höher als die Summe aus Sonderausweis und nicht eingezahltem Dotationskapital, ist er in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies geschieht durch Zurechnung des in der Vorspalte verbliebenen positiven Betrags in Spalte 3.

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