In den Zeilen 21–34 sind Angaben zu dem festzustellenden Betrag zu machen. Festgestellt wird nicht ein dem steuerlichen Einlagekonto entsprechender Betrag, sondern nur der Betrag der Ausschüttung, der als aus Einlagen finanziert gilt. Soweit ein solcher Betrag nicht gesondert festgestellt wird, gilt die Ausschüttung als aus Gewinnen geleistet und ist daher nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig.

Zeile 21

In dieser Zeile ist die Feststellung desjenigen Betrags der Auskehrung zu beantragen, der eine Rückzahlung von Einlagen darstellt. Der Betrag, für den der Antrag gestellt wird, ist in Zeile 21 anzugeben. Der Steuerpflichtige muss darlegen und nachweisen, welcher Betrag der Auskehrung als Rückzahlung von Einlagen gilt. Ist er dies nicht, ist der Betrag steuerpflichtig gem. § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG.[1] Dazu muss die Körperschaft das zum Schluss des dem Jahr der Ausschüttung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Eigenkapital aufgliedern in Nennkapital, ausschüttbaren Gewinn und sonstiges, aus Einlagen stammendes Eigenkapital. Im Ergebnis muss die Körperschaft also ein steuerliches Einlagekonto entsprechend dem deutschen Recht entwickeln.[2]

Wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG vorgenommen worden ist, kann diese als Grundlage für die weitere Entwicklung genommen werden. Die Darstellung hat dann nur die Vorgänge seit diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen.

Zeilen 22–29

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeilen 30–34

In diesen Zeilen wird die Höhe der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos durch die im Vz erbrachten Leistungen an die Anteilseigner ermittelt.

In den Zeilen 30–34 sind einzeln anzugeben:

  • Die Art der Leistung (Zeile 30) (Ausschüttungen, vGA o. Ä.)das Datum des Gewinnverteilungs- oder Kapitalherabsetzungsbeschlusses (Zeile 31),
  • das Datum des Abflusses bei der Körperschaft (Zeile 32),
  • die Leistungen, die in dem Wirtschaftsjahr erbracht wurden (Zeile 33),
  • der Betrag der Einlagen (Zeile 33) sowie
  • der Betrag, der von dem gesamten Betrag der Einlagenrückgewähr laut Zeile 33 auf die einzelnen Auskehrungen entfällt (Zeile 34).

Zeile 35

In dieser Zeile ist das Land anzugeben, in dem die ausländische Körperschaft der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Dies ist regelmäßig der Staat des Ortes der Geschäftsleitung; aber auch der Ort des Satzungssitzes kann zur unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland führen.

Zeile 36

In Zeile 36 sind Angaben darüber zu machen, welche Anlagen gesondert und elektronisch übermittelt werden. So ist auf die Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde über die unbeschränkte Steuerpflicht im Ausland hinzuweisen sowie auf die als Nachweise für die Entwicklung der Kapitalrückzahlung beigefügten Anlagen. Weitere Informationen zur Antragstellung sowie Details zu den einzureichenden Nachweisen finden sich auf der Website des BZSt.

Zeilen 37–99

Diese Zeilen bleiben frei.

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