Zeile 149

Zeile 149 betrifft Körperschaften, die am 31.12.1990 Sitz oder Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern und weder Sitz noch Geschäftsleitung in den alten Bundesländern hatten und zum 31.12.1990 einen Verlust auswiesen. Dieser Verlust betrifft die Zeit vor Anwendung des KStG auf diese Körperschaften und ist bei Beginn der Geltung des KStG zum 1.1.1991 als EK 04 eingestuft worden. Wurde der Verlust vorgetragen und nach Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahrens vom positiven Einkommen abgezogen, ist der dadurch steuerfrei gestellte Vermögenszuwachs in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies wird durch den Zugang in Spalte 3 der Zeile 149 berücksichtigt.

Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, ist der Verbrauch des Verlusts 1990 nur pro Vz ermittelt worden. Der verbrauchte Verlustabzug ist zum Zweck der Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos für jedes Wirtschaftsjahr auf die beiden Wirtschaftsjahre im Verhältnis der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufzuteilen. Sind die Einkünfte nur eines dieser Wirtschaftsjahre positiv, ist der Verlust nur diesem Wirtschaftsjahr zuzuordnen.

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