Die Zeilen 56–80 berücksichtigen die Auswirkungen der Herabsetzung des Nennkapitals auf das steuerliche Einlagekonto und den Sonderausweis nach § 28 Abs. 2 KStG. Ein Sonderausweis wird vorrangig durch eine Kapitalherabsetzung aufgelöst (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG). Darüber hinausgehende Beträge der Kapitalherabsetzung werden über das steuerliche Einlagekonto verrechnet.

Das Formular unterteilt dabei in

  • Kapitalherabsetzungen (Zeilen 56-60),
  • Kapitalherabsetzung bei Auflösung der Körperschaft (Zeilen 70-74),
  • Rückzahlung des Nennkapitals (Zeilen 76-80).

In den Zeilen 56–80 ist nur eine Kapitalherabsetzung (außerhalb einer Umwandlung) bzw. eine Kapitalrückzahlung im Rahmen einer Liquidation zu berücksichtigen. Eine Kapitalherabsetzung anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung wird bei dem übernehmenden Rechtsträger in den Zeilen 100ff., bei dem übertragenden Rechtsträge in den Zeilen 125 ff. erfasst.

Zeile 56

In Vorspalte 2 ist der Betrag einzutragen, um den das Nennkapital in dem Wirtschaftsjahr, für das der Vordruck ausgefüllt wird, herabgesetzt worden ist. Nicht mehr in Zeile 56 einzutragen ist die fiktive Herabsetzung des Nennkapitals bei einer Liquidation der Körperschaft; dieser Betrag ist in Zeile 71 einzutragen.

Zeile 57

In der nächsten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital zu verrechnen, soweit die Anteilseigner durch die Kapitalherabsetzung von ihrer Einzahlungsverpflichtung befreit werden. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Kapitalherabsetzungsbeschluss. Da dieser Teil des Nennkapitals nicht eingezahlt worden ist, kann er weder im steuerlichen Einlagekonto noch im Sonderausweis enthalten sein; es erfolgt daher keine Übertragung des in der Vorspalte 2 einzutragenden Betrags in die Spalten 3 oder 4, und damit kein Abzug vom steuerlichen Einlagekonto oder vom Sonderausweis.

Zeile 58

Diese Zeile dient der Aufnahme einer Kapitalherabsetzung, soweit damit der eingezahlte Teil des Nennkapitals zurückgezahlt wird. Nicht erfasst wird der ausstehende Teil des Nennkapitals; dieser ist in Zeile 28 zu erfassen.

Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG gilt in erster Linie der Teil des Nennkapitals als herabgesetzt, der aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln stammt. Zuerst herabgesetzt wird also der Betrag, der im Sonderausweis festgestellt worden ist. Danach wird das steuerliche Einlagekonto in Höhe des durch Einlagen der Anteilseigner gebildeten Nennkapitals verwendet.

In Zeile 58 ist daher der Herabsetzungsbetrag vom Sonderausweis in Spalte 4 abzuziehen. Gleichzeitig ist der in die Vorspalte 2 eingetragene Betrag entsprechend zu verringern, um den nach der Verrechnung mit dem Sonderausweis verbleibenden Betrag zu ermitteln. Die Verrechnung mit dem Sonderausweis hat nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises zu erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden.

Soweit das im Sonderausweis enthaltene Nennkapital an Anteilseigner ausgezahlt worden ist, ist keine weitere Korrektur erforderlich. Dieser Betrag wird nicht in Zeile 59 in das steuerliche Einlagekonto eingestellt, sondern bleibt Teil des ausschüttbaren Gewinns, soweit der Herabsetzungsbetrag nicht an die Anteilseigner ausgezahlt wird. Da es außer steuerlichem Einlagekonto und Sonderausweis keine weitere Gliederung und Feststellung von Eigenkapitalteilen gibt, hat insoweit keine über die Minderung des Sonderausweises hinausgehende Berücksichtigung in einer Feststellung von Eigenkapitalteilen zu erfolgen. Der ausgeschüttete Betrag des Sonderausweises führt bei den Anteilseignern zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen.[1]

Zeile 59

Ist der in Vorspalte 2 verbleibende Betrag der Kapitalherabsetzung noch positiv, d. h. war der ursprüngliche Herabsetzungsbetrag höher als die Summe aus Sonderausweis und nicht eingezahltem Nennkapital, ist er in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies geschieht durch Zurechnung des in der Vorspalte verbliebenen positiven Betrags in Spalte 3. Diese Einstellung in das steuerliche Einlagekonto erfolgt unabhängig davon, ob der Herabsetzungsbetrag an die Anteilseigner ausgezahlt worden ist oder nicht.

Zeile 60

In Zeile 60 sind diejenigen Teile des herabgesetzten Nennkapitals anzugeben, die zwar noch nicht an die Anteilseigner ausgezahlt worden, nach dem Herabsetzungsbeschluss aber zur Auszahlung vorgesehen sind (zur Bedeutung der Voraussetzung, dass die Auszahlung an die Anteilseigner im Herabsetzungsbeschluss enthalten sein muss, Zeile 76).

Zeile 61-69

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 70

In dieser Zeile ist eine Zwischensumme zu bilden. Dies betrifft nur die Spalte 3 als Ausgangswert für die Berechnung der Verwendung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. In der Vorspalte erfolgt keine Eintragung, weil der Wert dort notwendigerweise 0 wäre.

Zeile 71

In Zeile 71 ist derjenige Teil der Abschlagszahlung einzutragen, der im Falle einer Liquidation als Kapitalrückzahlung gilt. Da bei einer Liquidation das gesamte Nennkapital auf 0 herabgesetzt wird, ist der Betrag des...

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