Zeilen 3–10

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 11

Ausgangswert für die Ermittlung des Einkommens ist grundsätzlich das Ergebnis (Gewinn oder Verlust) nach der Steuerbilanz.[1] In der Steuerbilanz sind alle Vermögensmehrungen enthalten, auch solche, die nicht steuerbar oder nicht steuerpflichtig sind. Andererseits sind in der Steuerbilanz steuerpflichtige Einkommensteile nicht enthalten, z. B. Hinzurechnungsbeträge und verdeckte Gewinnausschüttungen. Schließlich gehen Vermögensmehrungen und -minderungen in das Steuerbilanzergebnis ein, die steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die nicht in der Steuerbilanz enthaltenen Einkommensteile werden außerhalb der Steuerbilanz bei der Einkommensermittlung korrigiert (z. B. Zeilen 25 f.).

Nicht steuerpflichtige Vermögensmehrungen werden bei der Einkommensermittlung abgezogen, während steuerlich nicht abzugsfähige Vermögensminderungen hinzugerechnet werden.

Im Steuerbilanzgewinn bzw. -verlust sind auch die steuerlich dem Körperschaftsteuersubjekt zuzurechnenden Ergebnisse von Personengesellschaften und Gemeinschaften enthalten, an denen das Körperschaftsteuersubjekt beteiligt ist. Technisch vollzieht sich die Übernahme dieser Ergebnisse in die Steuerbilanz folgendermaßen: Ausgehend vom Handelsbilanzergebnis ist der dort erfasste Gewinn- oder Verlustanteil aus der Beteiligung an der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft auszuscheiden und in der Steuerbilanz durch die steuerlich zuzurechnenden Gewinn- bzw. Verlustbeteiligungen zu ersetzen, die für den Beteiligten in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nach den §§ 179, 180 AO festgestellt worden sind. Der festgestellte Ergebnisanteil erhöht oder vermindert in der Steuerbilanz der Körperschaft den Beteiligungsansatz, der damit ein Spiegelbild des Kapitalkontos der Personengesellschaft ist. Der Beteiligungsansatz in der Steuerbilanz kann dadurch negativ werden. Die Berücksichtigung eines Negativwerts aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft in der Steuerbilanz bedeutet aber noch nicht, dass dieser Negativwert auch steuerlich berücksichtigt wird; darüber wird erst in den Zeilen 29 ff. entschieden.

Ist die Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, muss in dem Ergebnis der Personengesellschaft, das in Zeile 11 eingeht, eine etwaige Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft an die Personengesellschaft bzw. ein Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung noch enthalten sein, obwohl diese Gewinne nach § 8b Abs. 1, 2 KStG bei dem Steuerpflichtigen nicht erfasst werden, sofern kein Fall des § 8b Abs. 4 KStG vorliegt. Die entsprechende Korrektur erfolgt erst in Zeilen 82 ff. Ist die Personengesellschaft selbst an einer anderen Personengesellschaft beteiligt (mittelbare Beteiligung der Körperschaft an der zweiten Personengesellschaft), vollzieht sich dieser Vorgang über mehrere Stufen.

Der in Zeile 11 anzusetzende Steuerbilanzgewinn darf durch eine Zuführung zu den Rücklagen nicht gemindert, durch eine Auflösung von Rücklagen nicht erhöht worden sein. Ebenfalls nicht enthalten sein darf ein Gewinn- oder Verlustvortrag.

Bei Organgesellschaften ist der Betrag nach handelsrechtlicher Gewinnabführung bzw. Verlustausgleich jedoch vor steuerliche Gewinnzurechnung einzutragen. Im Ergebnis wird daher regelmäßig nur die Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz in Zeile 11 ausgewiesen.

Bei Versicherungsunternehmen muss das Steuerbilanzergebnis um steuerlich absetzbare versicherungstechnische Rückstellungen (§§ 2021a KStG) vermindert sein.

In dem Steuerbilanzgewinn noch enthalten ist der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen, der nach § 5a EStG ermittelt werden soll (Tonnagesteuer). Steuerlich wird dieser Gewinn nicht mit dem nach bilanzrechtlichen Grundsätzen ermittelten Betrag angesetzt, sondern mit dem nach § 5a EStG ermittelten Pauschalbetrag. In der Handelsbilanz, und damit nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit auch in der Steuerbilanz, ist aber der nach bilanziellen Grundsätzen, nicht der pauschal ermittelte Gewinn bzw. Verlust enthalten. Auch dieser Gewinn bzw. Verlust ist zunächst in Zeile 11 zu erfassen. Der pauschale steuerliche Gewinn bzw. Verlust wird über die Korrekturen in den Zeilen 16 und 17 berücksichtigt.

Wird keine Steuerbilanz erstellt, ist Ausgangspunkt für die Einkommensermittlung die Handelsbilanz, aber nicht der Handelsbilanzgewinn oder -verlust, sondern der Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, der im Gegensatz zum Handelsbilanzgewinn nicht durch Einstellungen in und Entnahmen aus Rücklagen und auch nicht durch Gewinn- oder Verlustvorträge beeinflusst ist. Darin enthalten sind tatsächliche Gewinne bzw. Verluste aus dem Betrieb von Handelsschiffen, die gem. § 5a EStG pauschal versteuert werden sollen. Die Korrektur erfolgt erst in den Zeilen 16 und 17.

Bei anderen Körperschaftsteuersubjekten als Kapitalgesellschaften ist entsprechend Ausgangspunkt der Einkommensermittlung der um Rücklagenveränderungen und Gewinn- und Verlustvortrag korrigierte Handelsbilanzgewinn bzw. -verlust.

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