Zeile 1

In dieser Zeile ist der 3-jährige Prüfungszeitraum anzugeben, für den die Steuererklärung und die Anlage Gem abgegeben werden. Die Angaben in den Vordrucken sind, soweit nicht anders angegeben, nur für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zu machen, die erforderlichen Unterlagen sind aber für alle 3 Jahre beizufügen. Zu diesen Unterlagen gehören die Einnahme-Überschussrechnung bzw. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie Geschäfts- und Tätigkeitsberichte.

Bei umfangreicher wirtschaftlicher Betätigung sowie in Fällen, in denen die Körperschaft die Rechtsform nach § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 KStG hat (insbesondere Kapitalgesellschaften und Genossenschaften), ist jährlich eine Steuererklärung mit Anlage Gem abzugeben.

Zeilen 2–4

In diesen Zeilen ist der Zweck der Körperschaft anzugeben. Dieser ergibt sich aus der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag usw. Der Zweck muss in der Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke bestehen. In Zeilen 2 bzw. 3 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgt werden. In Zeile 4 sind bei der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke die konkreten Zwecke der Körperschaft zu benennen. Der Vordruck enthält nur Platz für die Angabe eines einzigen Zwecks. Werden mehr als ein steuerbegünstigter Zweck verfolgt, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden, wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem gleichen Schema zu machen.

Zeilen 5–6

In Zeile 5 ist das Datum der zurzeit gültigen Satzung anzugeben. In Zeile 6 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Satzung dem Finanzamt bereits vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist sie beim Finanzamt in elektronischer Form einzureichen.

Zeilen 7–8

In Zeile 7 ist das Datum des zurzeit gültigen Beschlusses über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, von Umlagen und Aufnahmegebühren anzugeben. In Zeile 8 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl mitzuteilen, ob dieser Beschluss dem Finanzamt bereits vorliegt. Ist das nicht der Fall, ist der Beschluss beim Finanzamt in elektronischer Form einzureichen.

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