Zeilen 321–328

In diesen Zeilen sind die in der Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG bei der Organgesellschaft enthaltenen Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft aufzuteilen. Die auf die Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft entfallenden Besteuerungsgrundlagen sind in den Zeilen 21–28 aufgeführt und jetzt auf die Gesellschafter zu verteilen. Einzelheiten vgl. Erl. zu Zeilen 21–28.

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