Zeilen 3–6

In diesen Zeilen sind anzugeben

  • der Name bzw. die Firma des Beteiligten (Zeile 3),
  • bei natürlichen Personen die ID-Nummer des Beteiligten (Zeile 5), und
  • die Steuernummer des Beteiligten (Zeile 6).

Die Zeile 4 bleibt frei.

Zeile 7

In dieser Zeile ist der auf den einzelnen Mitunternehmer anteilig entfallende Gewerbeertrag bzw. (mit Minuszeichen) der Gewerbeverlust im laufenden Erhebungszeitraum anzugeben. Der Anteil an dem auf den 31.12.2022 gesondert festgestellten Gewerbeverlust wird in dem Formular nicht erfasst, sondern von Amts wegen berücksichtigt.

Zeile 8

In Zeile 8 ist der anteilig auf den Mitunternehmer entfallende Gewerbeverlust einzutragen, der im Rahmen eines Rechtsformwechsels von einem anderen Steuerschuldner übernommen worden ist, der aber abzugs- und vortragsfähig bleibt. Das ist der Fall, wenn die sachliche Steuerpflicht bei einer Umwandlung bestehen bleibt, die persönliche Steuerpflicht aber auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist. Nach R 2.7 Abs. 2 GewStR betrifft dies ein Einzelunternehmen, das durch Hinzutritt weiterer Personen zu einer Personengesellschaft wird. Dann bleibt der Verlustvortrag des Einzelunternehmens erhalten; er kann bei der Personengesellschaft aber nur von dem auf den früheren Einzelunternehmer entfallenden Gewerbeertrag abgezogen werden.[1] Einzutragen ist der Teil des Gewerbeverlustes, der bei dem einzelnen Mitunternehmer abzugsfähig bleibt. Der entsprechende Wert der Mitunternehmerschaft ist in Zeile 129 des Vordrucks GewSt 1A eingetragen.

Zeile 9

Diese Zeile enthält weitere Fälle, in denen der Gewerbeverlust beim Übergang auf einen anderen Steuerpflichtigen erhalten bleibt.[2] Einzutragen ist der anteilig auf den einzelnen Mitunternehmer entfallende Teil des Gewerbeverlustes.

Der Gewerbeverlust einschließlich Verlustvortrag bleibt abzugsfähig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft eingebracht wird oder wenn 2 Personengesellschaften verschmolzen werden. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft auch Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft werden. Der Verlust kann dann aber nur von den auf die Gesellschafter der übertragenden Personengesellschaft entfallenden Gewerbeerträgen der übernehmenden Personengesellschaft abgezogen werden. Sind die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft nicht identisch mit denen der übertragenden Personengesellschaft oder ändern sich die Beteiligungsquoten, ist eine gesellschafterbezogene Verlustverrechnung erforderlich.

Entsprechendes gilt bei der Realteilung; dann kann jeder der ehemaligen Gesellschafter den Gewerbeverlust der realgeteilten Personengesellschaft insoweit fortführen, als er seiner Beteiligung an der Personengesellschaft entspricht.

Scheiden aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen aus (Anwachsung) oder wird die Personengesellschaft auf einen Gesellschafter verschmolzen, erwirbt dieser das Vermögen der Personengesellschaft. Mit dem Zeitpunkt der Anwachsung wechselt die Steuerschuldnerschaft von der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter. Sowohl für die Personengesellschaft als auch den verbleibenden Gesellschafter ist jeweils eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Der Gewerbesteuermessbetrag ist jedoch einheitlich für den ganzen Erhebungszeitraum zu ermitteln und dabei der volle Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu berücksichtigen. Der Gewerbesteuermessbetrag ist im prozentualen Verhältnis der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträge einschließlich der auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen aufzuteilen.[3]

Der Gewerbeverlust der Personengesellschaft bleibt insoweit abziehbar, als er auf den übernehmenden Gesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote in der übertragenden Personengesellschaft entfällt. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist.

Der Gesamtbetrag dieser Verluste ist in Zeile 130 des Vordrucks GewSt 1 A eingetragen.

Zeile 10

In dieser Zeile ist die entsprechende Anwendung des § 8c KStG auf den bei dem jeweiligen Mitunternehmer abziehbaren Gewerbeverlust zu berücksichtigen (§ 10a Satz 10 GewStG). Diese Zeile ist nur auszufüllen, wenn und soweit Körperschaften an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind, da nur bei ihnen § 8c KStG anzuwenden ist. Da es hier nur um die Verrechnung des vorgetragenen Verlusts mit positiven Gewerbeerträgen im Erhebungszeitraum 2023 geht, ist an dieser Stelle der Untergang eines laufenden Gewerbeverlusts nicht zu berücksichtigen. Das erfolgt erst in Zeile 11.

Für die Verlustvorträge kommt eine gesonderte Feststellung der fortführungsgebundenen Verlustvorträge nach § 8d KStG, der infolge der Änderung des § 10a Satz 10 GewStG durch das Gesetz v. 20.12.2016[4] auch für die GewSt gilt, nicht in Betracht. Die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft schließt nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KStG die Feststellung fortführungsgebundene...

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