Vor Zeilen 30–38

Die Zeilen dienen der Überprüfung, ob die Mittel des Berufsverbandes zulässigerweise verwendet worden sind. Zulässig ist die Verwendung der Mittel zu steuerbegünstigten Zwecken (Spenden und Beiträge); steuerlich schädlich ist die Förderung politischer Parteien. Die Zeilen dienen daher auch der Prüfung, ob die besondere Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG besteht.

Verwendet ein Berufsverband Mittel zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, greift die besondere Körperschaftsteuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG ein. Der Satz dieser besonderen Körperschaftsteuer von 50 % hat Abgeltungswirkung auch für die Gewerbesteuer, sodass insoweit keine gesonderte Gewerbesteuerpflicht besteht.

Zu unterscheiden ist, ob ein Berufsverband bis zu 10 % oder einen höheren Anteil seiner Einnahmen zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet hat. Wird die Grenze von 10 % überschritten, verliert der Berufsverband für alle steuerbaren Einnahmen die Steuerbefreiung; zusätzlich entsteht die besondere Körperschaftsteuer i. H. v. 50 % der Einnahmen, die zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet wurden. Wird die Grenze von 10 % eingehalten, bleibt die Steuerbefreiung grundsätzlich bestehen, es greift aber die besondere Körperschaftsteuer von 50 % für die für Parteien verwendeten Mittel ein. In beiden Fällen ist zusätzlich die Anlage ZVE zu verwenden.

Umfangreiche Erläuterungen sind in den Rz. 226–230 der Anleitung zur KSt-Erklärung enthalten.

Die besondere KSt bei Verwendung von Mitteln für politische Parteien gilt für jedes Jahr, in dem Mittel zur Förderung politischer Parteien verwendet wurden, also nicht nur insgesamt für einen 3-Jahres-Zeitraum. Die entsprechenden Angaben sind daher getrennt für jedes Jahr des 3-jährigen Prüfungszeitraums zu machen.

Zeile 30

Zur Prüfung, ob Zuwendungen an politische Parteien die Grenze von 10 % überschritten haben, sind in dieser Zeile die Einnahmen des Berufsverbands für das letzte Jahr des Prüfungszeitraums (2023) aufzuführen. Einnahmen sind alle Zugänge an finanziellen Mitteln im Kalenderjahr, also auch Einnahmen aus Vermögensverwaltung und aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie erhaltene Umlagen, Spenden und Beiträge (R 5.7 Abs. 3 KStR). Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft gehört der Gewinnanteil zu den Einnahmen, bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet, die Gewinnausschüttung abzüglich der Kapitalertragsteuer.

Zeile 31

In dieser Zeile sind für das letzte der 3 Kalenderjahre des Prüfungszeitraums (2023) Angaben zu Spenden und Beiträgen zu machen, die der Berufsverband an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft geleistet hat (begünstigte Empfänger nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG). Als Zuwendungen sind auch verdeckte Zuwendungen zu erfassen. Spenden und Beiträge sind im Rahmen der Höchstbeträge des § 3 Abs. 1 Nr. 9 KStG abziehbar. Jedoch prüft die Finanzverwaltung, ob Mitgliedsbeiträge der Unternehmen nicht in unangemessener Weise zu Spenden benutzt werden, da die Mitgliedsbeiträge der Unternehmen bei diesen Betriebsausgaben sind, die keiner betragsmäßigen Begrenzung unterliegen. Damit könnte die Grenze des Spendenhöchstbetrags bei den Unternehmen umgangen werden.

Zeile 32

Diese Zeile ist auszufüllen, wenn in dem letzten Jahr des Prüfungszeitraums (2023) Mittel zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung politischer Parteien verwendet wurden. In diesem Fall greift die besondere Körperschaftsteuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG von 50 % der verwendeten Mittel ein; dies wird in Zeilen 74, 75 der Anlage ZVE dargestellt. Betragen die für politische Zwecke verwendeten Mittel (Zeile 32) mehr als 10 % der Einnahmen (Zeile 30), geht zusätzlich die Steuerbefreiung des Berufsverbands insgesamt verloren.

"Mittel"des Berufsverbands sind Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, Rücklagen, Erträge aus Vermögensverwaltung, das verwaltete Vermögen, Gewinnanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften und Gewinnausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften abzüglich der Kapitalertragsteuer. Die "Mittel", die nicht zugunsten politischer Parteien verwendet werden dürfen, sind also nicht beschränkt auf steuerbare und steuerpflichtige Mittel. Auch Mittel, die nicht steuerbar sind, wie Mitgliedsbeiträge, oder die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sind, dürfen nicht zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.

Die "Unterstützung oder Förderung" politischer Parteien umfasst jede unmittelbare oder mittelbare Mittelverwendung. In erster Linie zählen hierzu direkte Zuschüsse an eine politische Partei. Erfasst wird aber auch die Zuwendung von geldwerten Vorteilen. Beispiele sind etwa Zuwendungen ohne ausreichende Gegenleistung, unentg...

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