Vor Zeilen 14–21e

Der Zweck des Berufsverbands darf nicht auf das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gerichtet sein. Das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist für die Steuerbefreiung des Berufsverbandes nur dann unschädlich, wenn er als Nebentätigkeit unterhalten wird, ohne Verbandszweck zu sein.[1]

Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, sind dessen Ergebnisse immer steuerpflichtig, da ein Berufsverband keinen Zweckbetrieb i. S. d. §§ 6568 AO unterhalten kann.

Die Zeilen 14–21e fordern Angaben zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i. S. d. § 14 AO, die die Körperschaft unterhält.[2] Außerdem sind nähere Ausführungen hierzu sowie Beispiele in Rz. 206 der Anleitung zur KSt-Erklärung enthalten.

Werden umfangreichere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, unterhalten, und dadurch der Freibetrag für das Einkommen von 5.000 EUR (§ 24 KStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) überschritten, ist der KSt-Erklärung nicht die Anlage Ber, sondern die Anlage GK und ZVE beizufügen. Außerdem ist eine Gewerbesteuererklärung abzugeben.

[2] Zum Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vgl. Kratzsch, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 14 AO Rz. 3 ff.

5.1 Eigene Tätigkeit

Zeile 14

In Zeile 14 wird abgefragt, ob der Berufsverband selbst einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Steuerpflicht besteht, wenn das Einkommen den Freibetrag von 5.000 EUR nach § 24 KStG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewStG überschreitet. Ist das der Fall, sind Einnahmen und Ausgaben für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gesondert zusammenzustellen. Wird der Freibetrag überschritten, ist der Gewinn nach den allgemeinen Grundsätzen durch Vermögensvergleich oder Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Die Gewinnermittlung erfolgt gesondert für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dabei sind nur solche Betriebsausgaben anzusetzen, die unmittelbar mit dem jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenhängen. Erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, ist zusätzlich der Vordruck EÜR in elektronischer Form abzugeben. Wenn die Besteuerungsgrenze überschritten ist, besteht nach § 60 Abs. 4 EStDV die Verpflichtung, einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck (Anlage EÜR) zu verwenden.[1] Diese Verpflichtung beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage.[2]

Bilanzierende Steuerpflichtige haben den Gewinn aufgrund ihrer Bilanz zu ermitteln.

Die Anlage Ber sieht keine Einzelangaben zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben vor.[3]

Zeile 15

Diese Zeile bleibt frei.

5.2 Beteiligung an Personengesellschaften

Zeilen 16–16c

In den Zeilen 16–16c sind Angaben zu einer Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu machen, an denen die Körperschaft beteiligt ist. Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften sind unabhängig von der Höhe der Beteiligung und dem Zweck, zu dem sie gehalten werden, immer wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.[1] Die Gewinnanteile hieraus einschließlich etwaiger Sondervergütungen sind daher steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dagegen bilden Beteiligungen an vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaften, auch wenn sie gewerblich geprägt sind, keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, und zwar auch dann nicht, wenn sie zuvor originär gewerblich tätig waren.[2]

Bei der Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft sind bei der Prüfung der Frage, ob die Freibetragsgrenze überschritten ist, die anteiligen Einnahmen anstelle des Gewinnanteils maßgeblich. Der Steuerpflicht unterliegen aber nur die Gewinnanteile.

Anzugeben sind in den jeweiligen Zeilen der Name der Personengesellschaft, der Unternehmensgegenstand, das Finanzamt der Personengesellschaft und die Steuernummer.

Der Vordruck sieht nur Angaben für die Beteiligung an einer einzigen Personengesellschaft vor. Ist der Berufsverband an mehr als einer Personengesellschaft beteiligt, können in der elektronischen Version des Vordrucks so viele Zeilen eingefügt werden wie nötig. Wird die Papierversion benutzt, sind die notwendigen Angaben auf einem gesonderten Blatt nach dem Schema der Zeilen 16–16c zu machen.

Zeilen 17–20

Diese Zeilen bleiben frei.

5.3 Beteiligung an Kapitalgesellschaften

Zeilen 21–21e

Diese Zeilen sind auszufüllen, wenn eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehalten wird, die bei dem Berufsverband ...

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