Zeilen 5a–7

In diesen Zeilen sind Angaben zu Umlagen zu machen. Umlagen gehören nach § 8 Abs. 5 KStG nicht zum Einkommen, wenn sie aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Sie sind dann nicht steuerbar. Umlagen können aber auch steuerpflichtige Einnahmen sein, wenn sie von den Mitgliedern oder einem Teil der Mitglieder als Entgelt für Leistungen der Körperschaft erhoben werden. Werden Umlagen nicht nach einem gleichmäßigen Schlüssel von allen Mitgliedern erhoben, ist dies ein Indiz dafür, dass es sich um steuerbare und steuerpflichtige Entgelte für Leistungen der Körperschaft handelt.

In Zeile 5a ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob Umlagen erhoben werden.

In Zeile 6 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob alle oder nur ein Teil der Mitglieder verpflichtet sind, Umlagen zu entrichten. Die Angaben in dieser Zeile können zweideutig sein, da nicht klar ist, was einzugeben ist, wenn keine Umlagen erhoben werden. M. E. ist in dieser Zeile kein Eintrag vorzunehmen, wenn keine Umlagen erhoben worden sind.

In Zeile 7 ist durch die Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Umlagen von den Mitgliedern nach dem gleichen Maßstab erhoben werden.

Werden Umlagen erhoben, sind dazu gesondert Einzelangaben zu machen. Anzugeben ist dabei das Jahr, in dem die Umlage erhoben wurde, ihre Höhe, der Maßstab für die Verteilung auf die Mitglieder und der Zweck der Umlage. Aus dem Maßstab und dem Zweck der Umlage lässt sich schließen, ob es sich um nicht steuerbare Mitgliederbeiträge oder um steuerpflichtige Entgelte für Leistungen handelt.

Zeilen 8-13

Diese Zeilen bleiben frei.

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