Vor Zeilen 99a-99c
In diesen Zeilen ist der Kürzungsbetrag nach § 11 AStG einzutragen. Diese Kürzung greift ein, wenn der Stpfl. aus der Beteiligung an der ausländischen Zwischengesellschaft bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen erhält, nachdem entsprechende Hinzurechnungsbeträge bei ihm angesetzt worden waren. Es sind dies Gewinnanteile und sonstige Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Ausschüttungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG eines Investmentfonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG und ausgeschüttete Erträge nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 InvStG eines Spezial-Investmentfonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Der Kürzungsbetrag enthält nur diejenigen Beträge, die nicht ohnehin steuerfrei sind. Vgl Zeile 31b der Anlage ZVE.
Zeile 99a
In dieser Zeile ist die Zwischengesellschaft zu bezeichnen.
Zeile 99b
Diese Zeile weist den für die Gewerbesteuer anzusetzenden Kürzungsbetrag nach § 11 Abs. 5 AStG aus.
Der Vordruck sieht nur Raum für die Angabe für eine einzige Zwischengesellschaft vor. Sind Kürzungsbeträge aus weiteren Zwischengesellschaften zu berücksichtigen, können in der elektronischen Fassung die erforderlichen Zeilen angefügt werden. Bei Verwendung der Papierversion sind die entsprechenden Angaben nach dem Schema der Zeilen 89-89b auf einem gesonderten Blatt zu machen.
Zeile 99c
In dieser Zeile ist die Summe der Kürzungsbeträge nach § 11 Abs. 5 AStG einzutragen.
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