Zeile 36

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden.

Zeile 37

In dieser Zeile ist ein Verlust des laufenden Jahrs hinzuzurechnen, der nach § 8c KStG nicht abzugsfähig ist. Dieser Verlust hat den Jahresüberschuss in Zeile 11 der Anlage GK vermindert bzw. den Jahresfehlbetrag erhöht und wird daher in Zeile 37 zur Neutralisierung der steuerlichen Auswirkungen in der Anlage ZVE hinzugerechnet. Die Eintragung in Zeile 37 hat ohne Vorzeichen zu erfolgen. Ein Verlustvor- oder -rücktrag ist in dieser Zeile nicht zu berücksichtigen.

Erfolgt ein nach § 8c Abs. 1 KStG schädlicher Beteiligungserwerb im Laufe eines Kalenderjahrs, wird der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verlust des laufenden Jahrs anteilig nicht abzugsfähig, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 8d KStG Anwendung findet.[1] Zu erfassen ist auch, wenn der Stpfl. übertragende Körperschaft ist und eine Verlustverrechnung mit dem Übertragungsgewinn während des Rückwirkungszeitraums nach § 2 Abs. 4 Satz 1, 2 UmwStG bzw. nach § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG ausgeschlossen ist.

Ist der Stpfl. Organträger, ist in Zeile 37 nur der von dem Organträger erlittene nicht abzugsfähige Verlust einzutragen. Ein Untergang der von der Organgesellschaft erlittenen Verluste wird nicht vorkommen. Nachdem das BVerfG die Regelung des bisherigen § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG für verfassungswidrig erklärt hat,[2] nach dem ein schädlicher Beteiligungserwerb schon bei einer Veräußerung von 50 % und weniger vorliegt, tritt ein Verlustuntergang nur bei einer Veräußerung von mehr als 50 % der Anteile ein. Dann endet aber auch die Organschaft mangels einer finanziellen Eingliederung, sodass sich die Frage der Auswirkung auf den Organträger nicht mehr ergibt. Bei einer Veräußerung von mehr als 25 % bis 50 % der Anteile liegt kein schädlicher Beteiligungserwerb mehr vor.

Über die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG (schädlicher Beteiligungserwerb bei mehr als 50 %) wurde nicht entschieden, doch bestehen auch insoweit erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Der Stpfl. sollte daher die KSt-Bescheide und Verlustfeststellungsbescheide nicht bestandskräftig werden lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge