Zeile 6

In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 1–5 zu bilden. Der Betrag stellt die gesamten im Vz 2022 zum Abzug bei der Einkommensermittlung zur Verfügung stehenden Zuwendungen dar.

Zeile 7

In dieser Zeile ist das Ergebnis der Höchstbetragsberechnung einzutragen.

Spenden und Beiträge sind höchstens in Höhe von 20 % des Einkommens bzw. 4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern abziehbar. Wird der Höchstbetrag mit 20 % des Einkommens ermittelt, ergibt sich die Bemessungsgrundlage jeweils aus Zeile 32 der Anlage ZVE. Werden 4 ‰ der Umsätze, Löhne und Gehälter angesetzt, ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus Zeile 10 zuzüglich der Beträge in Zeile 11.

Der sich in Zeile 7 ergebende Betrag der im Vz 2022 abzugsfähigen Zuwendungen ist nach Zeile 34 der Anlage ZVE zu übertragen. Dort werden die abzugsfähigen Spenden bei der Einkommensermittlung abgezogen.

Zeile 8

In dieser Zeile erscheint der verbleibende Zuwendungsvortrag. Dieser Betrag ist der zum 31.12.2022 gesondert festzustellende verbleibende Zuwendungsvortrag. Er steht für den Abzug in den Vz 2023 ff. zur Verfügung.

Zeile 9

In dieser Zeile sind die Zuwendungen der Körperschaft und einer Mitunternehmerschaft, an der sie beteiligt ist, anzugeben, die an Empfänger im EU- oder EWR-Ausland geleistet wurden (zur Abzugsfähigkeit dieser Zuwendungen Vor Zeilen 1–10). Diese Zuwendungen müssen in dem Gesamtbetrag der Zuwendungen in den Zeilen 4 und 5 enthalten sein. Die Angabe in Zeile 9 erfolgt nachrichtlich, damit die Finanzbehörde die besonderen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit dieser Zuwendungen prüfen kann.

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