Zeile 6

In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 1–5 zu bilden. Der Betrag stellt die gesamten im VZ 2023 zum Abzug bei der Einkommensermittlung zur Verfügung stehenden Zuwendungen dar.

Zeile 7

In dieser Zeile ist das Ergebnis der Höchstbetragsberechnung einzutragen.

Spenden und Beiträge sind höchstens i. H. v. 20 % des Einkommens bzw. 4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern abziehbar. Wird der Höchstbetrag mit 20 % des Einkommens ermittelt, ergibt sich die Bemessungsgrundlage jeweils aus Zeile 32 der Anlage ZVE. Werden 4 ‰ der Umsätze, Löhne und Gehälter angesetzt, ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus Zeile 10 zuzüglich der Beträge in Zeile 11.

Nach dem Aufbau des Vordrucks wird zuerst der Abzug der Zuwendungen im Rahmen der Höchstbeträge berücksichtigt und erst danach die Verminderung des Zuwendungsvortrags für den Fall der Abspaltung oder Teilübertragung. Die abziehbaren Beträge werden also durch die genannten Umwandlungsvorgänge nicht vermindert.

Der sich in Zeile 7 ergebende Betrag der im VZ 2023 abzugsfähigen Zuwendungen ist nach Zeile 34 der Anlage ZVE zu übertragen. Dort werden die abzugsfähigen Spenden bei der Einkommensermittlung abgezogen.

Zeile 7a

Die gesamten zur Verfügung stehenden Zuwendungen (Zeile 6), vermindert um die im Rahmen der Höchstbeträge vom Einkommen abziehbaren Zuwendungen (Zeile 7) werden in Zeile 7a weiter vermindert, wenn im laufenden Wirtschaftsjahr die stpfl. Körperschaft übertragender Rechtsträger einer Abspaltung oder Teilübertragung gewesen ist. Hierzu Erl. zu Zeile 2. In Zeile 2 war der zum 31.12.2022 bestehende Zuwendungsvortrag aufgeteilt worden, in Zeile 7a geschieht dies mit den Zuwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres.

Zeile 8

In dieser Zeile erscheint der verbleibende Zuwendungsvortrag. Dieser Betrag ist der zum 31.12.2023 gesondert festzustellende verbleibende Zuwendungsvortrag. Er steht für den Abzug in den VZ 2024 ff. zur Verfügung.

Zeile 9

In dieser Zeile sind die Zuwendungen der Körperschaft und einer Mitunternehmerschaft, an der sie beteiligt ist, anzugeben, die an Empfänger im EU- oder EWR-Ausland geleistet wurden (zur Abzugsfähigkeit dieser Zuwendungen Vor Zeilen 1–10). Diese Zuwendungen müssen in dem Gesamtbetrag der Zuwendungen in den Zeilen 4 und 5 enthalten sein. Die Angabe in Zeile 9 erfolgt nachrichtlich, damit die Finanzbehörde die besonderen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit dieser Zuwendungen prüfen kann.

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