Zeile 52

In Zeile 52 ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob eine Auskehrung von Vermögen an die Gesellschafter erfolgt ist; dies wäre wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Ausschließlichkeit steuerschädlich. Dies gilt sowohl für Gewinnausschüttungen als auch für Einlagenrückgewähr oder Vermögensauskehrung im Fall der Liquidation. Eine Vermögensauskehrung an die Gesellschafter im Fall der Liquidation ist nur steuerunschädlich, wenn die Gesellschafter dieses Vermögen wiederum für die Wirtschaftsförderung verwenden.[1]

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