Vor Zeilen 33–39

In diesen Zeilen wird abgefragt, ob die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Grundbesitz hält, ob Geschäfts- und Gewerberäume vorübergehend vermietet bzw. verpachtet werden und ob dies schädlich oder unschädlich ist.

Zeile 33

In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Grundbesitz hat. Ist das nicht der Fall, brauchen die Zeilen 34–39 nicht ausgefüllt zu werden.

Zeile 34

In dieser Zeile ist durch Angabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob die Beschaffung und Veräußerung von Grundstücken ausschließlich der Unternehmensansiedlung dient. Diese Tätigkeit ist steuerunschädlich, obwohl sie als gewerblicher Grundstückshandel zu qualifizieren ist. Die Grundstücksbeschaffung zu anderen Zwecken, z. B. für Wohnzwecke oder den Bau von Freizeiteinrichtungen, ist steuerschädlich. Die Grundstücke müssen dazu bestimmt sein, in absehbarer Zeit den steuerbegünstigten Zwecken zugeführt zu werden. Ein dauerhaftes Halten von Grundstücken ist steuerschädlich. Eine Ausnahme ist nur das Halten von Restgrundstücken, die bei der Parzellierung großer Flächen übrig bleiben und nicht zu den begünstigten Zwecken verwertet werden können.[1]

Zur Unschädlichkeit von Veräußerungen von Grundstücken vgl. auch FinMin Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.11.2020.[2]

Zeile 35

Ist Grundbesitz vorhanden, ist dies unschädlich, wenn dieser Grundbesitz zur Veräußerung im Rahmen der Industrieansiedlung und anderen begünstigten Tätigkeiten gehalten wird. Die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsgesellschaft muss sich dann aber auf allgemeine Maßnahmen zur Parzellierung und Erschließung des Grundstücks beschränken. Darüber hinausgehende Einzelleistungen für konkrete Erwerber, z. B. der Anschluss eines einzelnen Grundstücks an die Versorgung und Abwasserbeseitigung, sind steuerschädlich. In der Zeile ist durch Eingabe einer Schlüsselzahl anzugeben, ob dies der Fall ist oder nicht.

[2] FinMin Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.11.2020, VI 312 – S2726 – 089, DStR 2021 S. 421.

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