In den Zeilen 26–41 sind Werte der Organgesellschaft aufzunehmen, die für die Besteuerung des Organträgers benötigt werden. Diese Werte werden für den Organträger und die Organgesellschaft gesondert festgestellt. Bei Organschaftsketten enthalten die Daten auch die Werte der vorgelagerten Organgesellschaften.

Zeile 26

Für die Ermittlung des Höchstbetrags der anzurechnenden ausländischen Steuern ist die Summe der Einkünfte der Organgesellschaft erforderlich. Zu diesem Zweck wird in Zeile 26 der Anlage OT die Summe der Einkünfte der Organgesellschaft ausgewiesen. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

In diesem Betrag darf der von der Organgesellschaft selbst zu versteuernde Einkommensteil (Ausgleichszahlungen, Zeile 26 der Anlage OG; Übertragungsgewinn, Zeile 30 der Anlage OG) nicht enthalten sein.

Der Betrag ergibt sich aus Zeile 32 der Anlage ZVE abzüglich der Beträge der Zeilen 26 und 30 der Anlage OG der Organgesellschaft. Ist eine Personengesellschaft Organträger, an der die steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist, ergeben sich die Werte aus Zeile 11 der Anlage FE-OT.

Zeile 27

In dieser Zeile sind die positiven Einkünfte des oder der übertragenden oder einbringenden Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums im Fall einer Umwandlung einzutragen. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

Zeile 27 betrifft sowohl die Organgesellschaft selbst als übernehmenden Rechtsträger der Umwandlung oder Einbringung als auch die Daten der ihr nachgeordneten Organgesellschaften. Ebenfalls in Zeile 27 zu erfassen ist der Fall, dass übernehmender Rechtsträger eine Personengesellschaft ist, an der die Organgesellschaft beteiligt ist. Dann sind der Organgesellschaft die auf sie anteilig entfallenden positiven Einkünfte der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum zuzurechnen. Der maßgebende Betrag ergibt sich aus Zeile 47 der Anlage OG.

Ist eine Personengesellschaft Organträger, an der die steuerpflichtige Körperschaft beteiligt ist, ergeben sich die Werte aus Zeile 10 der Anlage FE-OT.

Ist der Stpfl. zugleich Organträger und Organgesellschaft, und ist der Organträger der höchsten Stufe eine Körperschaft i. S. d. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG, ist der Betrag dieser Zeile zur Aufteilung auf die einzelnen Sparten auch nach Zeile 207 der Anlage ÖHK des obersten Organträgers zu übertragen. Ist der Organträger zugleich Organgesellschaft, ist dieser Betrag stattdessen nach Zeile 214 der Anlage ÖHK zu übertragen.

Zeile 28

In Zeile 28 sind die steuerfreien Teile der Bezüge nach § 3 Nr. 40 EStG aufzuführen. Dieser Sachverhalt kann nur auftreten, wenn der Organträger eine Personengesellschaft ist, an der eine Organgesellschaft beteiligt ist. Dann kann der Organträger dieser Organgesellschaft eine natürliche Person sein. Soweit an der Personengesellschaft eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, gilt diese anteilig als Organträger. Ist sie ihrerseits Organgesellschaft einer natürlichen Person (bzw. einer Personengesellschaft, an der natürliche Personen beteiligt sind), dient die Angabe in Zeile 28 der Durchführung des Teileinkünfteverfahrens. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt. In Zeile 28 sind alle Einnahmen der Organgesellschaft aus einer Beteiligung i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG aufzuführen. In Betracht kommen:

  • Gewinnanteile aus inländischen Beteiligungen;
  • inländische Gewinne und Gewinnminderungen aus Veräußerung, Entnahme, Herabsetzung des Nennkapitals, Teilwertabschreibung, Wertzuschreibung, anteilig auf die Anteile entfallender Veräußerungsgewinn bei Betriebsveräußerung, Auskehrung bei Liquidation, soweit nicht Nennkapital oder steuerliches Einlagekonto verwendet wird;
  • anteiliger Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 4, 5 UmwStG; nach § 4 Abs. 7 UmwStG ist dieser Gewinn steuerfrei, soweit Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft eine Körperschaft ist; er ist nach § 3 Nr. 40 EStG zu 60 % steuerpflichtig, soweit er auf eine natürliche Person entfällt;
  • Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die übertragende Körperschaft Gewinnrücklagen i. S. d. § 7 UmwStG ausweist;
  • entsprechende ausländische Gewinne und Gewinnminderungen.

Der Betrag ist aus Zeile 12 der Anlage FE-K zu übernehmen.

In dieser Zeile ebenfalls zu erfassen sind die mit den Gewinnen nach Zeile 28 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, Betriebsvermögensminderungen, Veräußerungskosten und ähnlichen Beträge, soweit sie steuerlich nicht absetzbar sind. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

Nach § 3c Abs. 2 EStG dürfen diese Aufwendungen bei dem Organträger nur zu 60 % abgezogen werden. Zu erfassen sind hier auch Buchwerte bei Veräußerung der Beteiligung; auch diese sind nur zu 60 % anzusetzen.

Der Betrag ist aus Zeile 13 der Anlage FE-K zu übernehmen und auch in Zeile 42 der Anlage OG einzutragen.

Das gilt auch für Betriebsausgaben usw., die mit Vermögensmehrungen nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Zeilen 29–29a

Diese Zeil...

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