Zeile 78

In Zeile 78 ist der auf die Sparte entfallende Teil des festgestellten vortragsfähigen Verlusts aus Zeile 98 des Vordrucks ÖHG des Vorjahres einzutragen. Da eine Organgesellschaft nach § 10a Satz 3 GewStG einen vororganschaftlichen Verlustvortrag nicht verrechnen kann, kommt diese Zeile bei Organgesellschaften nicht in Betracht. Von der Organgesellschaft aufgrund einer Anwachsung übernommene Gewerbeverluste, die abziehbar bleiben, sind nicht in den Zeilen 78 ff., sondern erst in Zeile 100 einzutragen.

Zeile 79

In dieser Zeile ist der abzugsfähige Verlust der jeweiligen Sparte zu vermindern, wenn hinsichtlich des fortführungsgebundenen Gewerbeverlustes ein schädliches Ereignis nach § 8d Abs. 2 KStG eingetreten ist (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 KStG). Einzelheiten hierzu Erl. zur Anlage Verluste.

Zeile 80

In dieser Zeile ist der abziehbare Gewerbeverlust der Sparte um einen in Zeile 79 enthaltenen Verlust zu erhöhen, wenn der Verlust trotz des Eintritts des schädlichen Ereignisses abziehbar bleibt, soweit zum Schluss des vorhergehenden Ez stille Reserven vorhanden waren (§ 10a Satz 10 GewStG i. V. m. § 8d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KStG). Einzutragen ist höchstens der Betrag aus Zeile 79. Ggf. ist eine gesonderte Aufstellung dem Finanzamt elektronisch einzureichen. Einzelheiten hierzu Erl. zur Anlage Verluste.

Zeile 81

In dieser Zeile ist bei einem Betrieb gewerblicher Art der übernommene vortragsfähige Gewerbeverlust aus Zeile 132 des Vordrucks GewSt 1 A einzutragen. Dieser Fall kann eintreten, wenn gleichartige Sparten bei dem Betrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden. Zu den in Betracht kommenden Fällen vgl. Erl. zu Zeile 132 des Vordrucks GewSt 1 A.

Zeile 82

In dieser Zeile ist der aufgrund einer Anwachsung oder der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf den Gesellschafter übernommene, auf die jeweilige Sparte entfallende Gewerbeverlust einzutragen. Der Betrag ist aus Zeile 130 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen. Zu den infrage kommenden Fällen vgl. Erl. zu Zeile 130 des Vordrucks GewSt 1 A.

Zeile 83

In dieser Zeile ist der Gewerbeverlust vorangegangener Erhebungszeiträume abzuziehen, der aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 10 Satz 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG unabziehbar wird, soweit er auf die jeweilige Sparte entfällt. Der Betrag ist aus Zeile 134 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen.

Zeile 84

Diese Zeile erfasst den Fall der Abspaltung bei der übertragenden Körperschaft. Bei der Abspaltung geht der Gewerbeverlust anteilig verloren und ist daher in dieser Zeile von den Beträgen der jeweiligen Sparte abzuziehen. Der Betrag ist aus Zeile 133 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen.

Zeile 84a

Die Zeile zeigt als Zwischensumme den abziehbaren vorgetragenen Gewerbeverlust pro Sparte vor Verrechnung mit einem Sanierungsertrag.

Zeile 85

In dieser Zeile ist der Vortrag an Gewerbeverlusten aus Zeile 84a nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 GewStG um den Sanierungsertrag zu vermindern. Die Verrechnung des Sanierungsertrags mit dem laufenden Gewerbeverlust ist bereits in Zeile 61 erfolgt. Einzelheiten zum Sanierungsertrag und dem zeitlichen Anwendungsbereich Erl. zur Anlage SAN.

Zeile 86

In dieser Zeile, die nicht für Organgesellschaften gilt, ist der Gewerbeverlust des laufenden Erhebungszeitraums für die jeweilige Sparte einzutragen, soweit er steuerlich abzugsfähig ist. Es ist dies der negative Betrag lt. Zeile 67 bzw., wenn der Betrag in der Vorspalte der Zeile 66 negativ ist, der dort eingetragene Betrag. Dieser Betrag stellt den auf die jeweilige Sparte entfallenden Betrag der abziehbaren laufenden Gewerbeverluste dar.

Zeile 87

In dieser Zeile ist die Zwischensumme zu bilden. Sie stellt die Summe der im Erhebungszeitraum 2022 für die jeweilige Sparte zur Verfügung stehenden Gewerbeverluste (Verlustvortrag und laufender Gewerbeverlust) dar. Außerdem dient die Zeile als Übertrag.

Vor Zeilen 88–100

In diesen Zeilen ist in der Vorspalte und der Hauptspalte der Verlustabzug für den Erhebungszeitraum 2022 für die jeweilige Sparte durchzuführen. Gleichzeitig wird damit der Verlustvortrag auf die folgenden Erhebungszeiträume ermittelt. Die Zeilen 88-96 sind von Organgesellschaften nicht auszufüllen.

Zeile 88

In dieser Zeile ist für die jeweilige Sparte in der Vorspalte der positive Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 2022 einzutragen. Der Betrag ergibt sich aus Zeile 68.

Zeile 88a

In dieser Zeile ist dem Gewerbeertrag aus Zeile 88 der Sanierungsertrag hinzuzurechnen, der nach Verrechnung mit dem Aufwand aus einer Verpflichtungsübernahme nach § 4f Abs. 1 EStG verblieben ist. Nach § 7b Abs. 2 Satz 1 GewStG ist dieser geminderte Sanierungsertrag mit negativen Gewerbeerträgen zu verrechnen. Das geschieht in den Zeilen 89 ff. Einzutragen ist der auf die jeweilige Sparte entfallende Teil des Sanierungsertrages. Der Betrag ist aus Zeile 144 des Vordrucks GewSt 1 A zu entnehmen.

Zeile 89

Hier sind die Beträge der Zeilen 64, 65 vom positiven Gewerbeertrag abzuziehen. Es handelt sich um die positiven Gewerbeertr...

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