Zeile 52

In dieser Zeile ist in der Vorspalte der Betrag einzutragen, zu dem der für den Erwerb der eigenen Anteile gezahlte Kaufpreis über dem Nennkapital liegt, das mit dem Kauf der eigenen Anteile erworben wurde.

Zeile 53

Um den Betrag, um den der Kaufpreis für die eigenen Anteile das erworbene Nennkapital übersteigt, ist das steuerliche Einlagekonto zu mindern, sofern dieser Betrag nicht den ausschüttbaren Gewinn mindert. Der Betrag ergibt sich aus dem Betrag des erworbenen Nennkapitals (Zeile 52) abzüglich des ausschüttbaren Gewinns (Zeile 20). Da das steuerliche Einlagekonto nicht negativ werden kann durch diese Leistung, kann maximal der Betrag lt. Zeile 46 eingetragen werden.

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