Vor Zeilen 167–178

In den Zeilen 167–178 sind Angaben zu machen, wenn die Körperschaft ihr Vermögen im Wege der Abspaltung auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person übertragen (Zeilen 167–172) oder einen Formwechsel auf eine Personengesellschaft vollzogen hat (Zeilen 173–178). Diese Zeilen dienen der Durchführung der Besteuerung nach § 7 UmwStG. Danach gelten die offenen Rücklagen der übertragenden Körperschaft als an die Anteilseigner ausgeschüttet und sind von diesen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern.[1] Die Eintragungen in den Zeilen 167–178 dienen der Ermittlung dieses steuerpflichtigen Kapitalertrags.

Zeile 167

Um die steuerpflichtigen Bezüge berechnen zu können, die durch die Vermögensübertragung ausgelöst werden, muss ermittelt werden, welcher Teil des Eigenkapitals ausschüttbar ist. In Zeile 167 ist daher das gesamte Eigenkapital einzutragen, das die übertragende Körperschaft zum Übertragungsstichtag hatte. Hierbei wird nicht zwischen Nennkapital und sonstigem Eigenkapital unterschieden, weil das Nennkapital nach § 29 Abs. 1 KStG als herabgesetzt gilt und in das steuerliche Eigenkapitalkonto eingestellt wird (Zeile 168). Einzutragen ist auch im Fall einer Abspaltung oder einer Aufspaltung auf eine Körperschaft und eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person das gesamte Eigenkapital. Der (nur) anteilige Übergang der offenen Rücklagen auf die Personengesellschaft bzw. natürliche Person wird in Zeile 172 berücksichtigt.

Zeile 168

Zur Ermittlung der ausschüttbaren Rücklagen i. S. d. § 7 UmwStG ist vom Gesamtvermögen das steuerliche Einlagekonto (einschließlich des fiktiv herabgesetzten Nennkapitals) abzuziehen. Der Betrag ist Zeile 132 Spalte 3 zu entnehmen.

Zeile 169

In dieser Zeile ergeben sich die offenen Rücklagen i. S. d. § 7 UmwStG, nämlich das gesamte Eigenkapital, abzüglich des steuerlichen Einlagekontos (in dem das Nennkapital aufgrund der fiktiven Kapitalherabsetzung enthalten ist).

Dieser Betrag kommt als Einnahme aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 7 UmwStG in Betracht.

Vor Zeilen 170-172

Tatsächlich steuerpflichtig ist jedoch nur derjenige Betrag, der auf eine Personengesellschaft bzw. eine natürliche Person entfällt, also etwa nicht derjenige Anteil, der bei einer Aufspaltung auf eine Körperschaft als übernehmenden Rechtsträger entfällt, oder der bei einer Abspaltung bei dem übertragenden Rechtsträger verbleibt. Es ist der Prozentsatz zu ermitteln, zu dem die offenen Rücklagen auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person entfallen. Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis des auf den jeweiligen Rechtsträger übergehenden Vermögens zum Gesamtvermögen der übertragenden Körperschaft vor der Spaltung, wie es im Umtauschverhältnis im Spaltungs- und Übernahmevertrag bzw. im Spaltungsplan zum Ausdruck kommt, hilfsweise das Verhältnis der gemeinen Werte.

Zeile 170

In dieser Zeile ist der Wert des Nennkapitals einzutragen. Er bildet den Zähler bei der Ermittlung des Prozentsatzes, zu dem die offenen Rücklagen auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person übergehen.

Zeile 171

In diese Zeile ist das Nennkapital vor Abspaltung einzutragen. Dieser Betrag bildet den Nenner für den Prozentsatz, zu dem die offenen Rücklagen auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person übergehen

Zeile 172

In diese Zeile ist der Betrag, zu dem die Rücklagen einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft zuzuordnen sind, einzutragen. Er ermittelt sich, in dem auf den Betrag aus Zeile 169 der Prozentsatz angewendet wird, zu dem die offenen Rücklagen nicht auf Körperschaften übergehen. Dieser Prozentsatz ermittelt sich, indem der Betrag aus Zeile 170 durch den Betrag aus Zeile 171 geteilt wird.

Die steuerpflichtigen Bezüge in Zeile 172 unterliegen der Kapitalertragsteuer.

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