Zeilen 286-291

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 292-295

Da Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen zu behandeln sind, können sie steuerlich nicht direkt beim Organträger erfasst werden, wenn dieser nicht unmittelbarer Anteilseigner ist. Sie sind vielmehr bei dem Anteilseigner zu erfassen, auch wenn dieser nicht Organträger ist (sog. vermittelte Organschaft). Ebenso können Minderabführungen, die als Einlage zu qualifizieren sind, steuerlich nur beim unmittelbaren Gesellschafter erfasst werden. Die Korrektur hat aber nur zu erfolgen, wenn die Mehr- und Minderabführungen in der Bilanz der Körperschaft erfasst worden sind. Nur dann sind diese Beträge auch in Zeile 270 gekürzt worden und sind entsprechend wieder zu korrigieren.

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