Vor Zeilen 21–23

In Zeilen 21–23 sind nur Besteuerungsgrundlagen aus der Gesamthandsbilanz einzutragen. Zu Ergänzungs- und Sonderbilanzen vgl. Zeilen 331 ff. Nicht erfasst werden auf Anteile an einer Körperschaft entfallende Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft gehören und der ganze Betrieb, Teilbetrieb oder der Mitunternehmeranteil veräußert wird. Diese Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen werden in Zeilen 51 f. erfasst.

Zeile 21

In Zeile 21 sind in- und ausländische Gewinne nach § 8b Abs. 2 KStG einzutragen, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Es handelt sich insbesondere um Veräußerungsgewinne, aber auch um Beträge aus einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation. Einzutragen ist auch der Übernahmegewinn nach § 4 Abs. 7 UmwStG (Differenz zwischen Buchwert der Beteiligung und übergehendem Vermögen) bei der Umwandlung einer Körperschaft auf die Personengesellschaft. Weiterhin zu erfassen sind Vermögensmehrungen i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG aus entliehenen Anteilen, die unter § 8b Abs. 10 KStG fallen.

Ebenfalls erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Zwischengesellschaft, die nach § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG steuerfrei sind, soweit im laufenden Wirtschaftsjahr und in den vorangegangenen 7 Wirtschaftsjahren Hinzurechnungsbeträge nach § 10 AStG zu versteuern waren. Einzutragen sind auch an sich nicht steuerpflichtige Veräußerungsgewinne nach § 15 Abs. 1a EStG aus einer Beteiligung, wenn eine SE oder SCE ihren Sitz von Deutschland steuerneutral in einen anderen EU-Staat verlegt hat und die Veräußerungsgewinne deshalb nach § 15 Abs. 1a EStG doch besteuert werden.

Nicht erfasst werden Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einem REIT. Diese Veräußerungsgewinne sind nach § 19 Abs. 3, 5 REITG immer steuerpflichtig. Eine Steuerfreistellung bei ausreichender ausländischer Vorbelastung, wie bei Gewinnausschüttungen eines REIT, gibt es für Veräußerungsgewinne nicht.

Da Veräußerungsgewinne und ähnliche Vermögensmehrungen unabhängig von der Beteiligungshöhe nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind, sind insoweit keine ergänzenden Angaben in Anlage FE-K-Bet zu machen.

Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu diesen Einkünften sind nicht gesondert zu erfassen, da nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG eine Pauschalregelung gilt.

Zeile 22

In dieser Zeile sind Gewinnminderungen (z. B. Veräußerungsverluste, Teilwertabschreibungen) aus in- und ausländischen Beteiligungen zu erfassen, die nach § 8b Abs. 3 Satz 3–7 KStG nicht berücksichtigt werden dürfen. Hierzu gehören auch Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen. Die Eintragung hat ohne Vorzeichen zu erfolgen.

Gewinnminderungen bei einem REIT sind nach § 19a Abs. 1 Satz 2 REITG nicht zu berücksichtigen, wenn sie auf einer Ausschüttung steuerlich vorbelasteter Gewinne beruhen, für die § 8b Abs. 1 KStG gilt. Ist dies der Fall, ist die Gewinnminderung aus dem REIT ebenfalls in Zeile 22 einzutragen.

Gewinnminderungen sind gesondert von den Vermögensmehrungen in Zeile 21 zu erfassen, da für sie die pauschale Regelung für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht gilt.

Zeile 23

In dieser Zeile sind Gewinnerhöhungen aus Teilwertzuschreibungen bei Gesellschafterdarlehen, die in- und ausländische Gesellschaften betreffen, zu erfassen. Soweit der Gesellschafter eine Körperschaft ist, sind die Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen der Gesellschafterdarlehen steuerlich nicht berücksichtigt worden (Zeile 22). Entsprechend dürfen Gewinnerhöhungen aus Teilwertzuschreibungen das Einkommen nicht beeinflussen. Die entsprechenden Vermögensmehrungen der Personengesellschaft sind in Zeile 23 einzutragen.

Zeilen 24–50

Diese Zeilen bleiben frei.

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