Vor Zeilen 12–13

In den Zeilen 12–13 sind Sachverhalte zu erfassen, die natürliche Personen betreffen. Die Daten dienen der Durchführung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG, wenn die an der Personengesellschaft bzw. Gemeinschaft beteiligte Körperschaft Organgesellschaft ist. Dann kann deren Gesellschafter als Organträger eine natürliche Person sein, für die das Teileinkünfteverfahren gilt.

Zeile 12

In Zeile 12 sind Ausschüttungen, die die Personengesellschaft von einer Beteiligungsgesellschaft erhalten hat, sowie Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen einzutragen. Für die Besteuerung der Gesellschafter der Organgesellschaft, die natürliche Personen sind, werden die in Zeile 12 einzutragenden Werte benötigt. Diese Erträge sind bei der natürlichen Person nur zu 60 % steuerpflichtig.

In Zeile 12 erfasst werden auch der Übernahmegewinn (Differenz zwischen Buchwert der Beteiligung und übergehendem Vermögen) bei der Umwandlung einer Körperschaft auf die Personengesellschaft nach § 4 Abs. 7 UmwStG und die als ausgeschüttet geltenden offenen Rücklagen bei der Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft nach § 7 UmwStG.

Da die Regelung des § 3 Nr. 40 EStG nicht an die Höhe der Beteiligung anknüpft, ist insoweit die Anlage FE-K-Bet nicht auszufüllen.

Zeile 13

In Zeile 13 sind die mit den Beträgen nach Zeile 12 zusammenhängenden Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten und ähnlichen Beträge einzutragen, die mit den Veräußerungsgewinnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und die daher nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % abzugsfähig sind. Dies gilt auch für Aufwendungen eines Gesellschafters der Personengesellschaft bei einer gesellschaftsrechtlich veranlassten unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft, die mit dem unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Teil in Zusammenhang stehen (§ 3c Abs. 2 Satz 6 EStG).

Zeilen 14–20

Diese Zeilen bleiben frei.

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