Der Vordruck dient, ebenso wie die Anlagen FE-K-Bet und FE-OT, nicht als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung, sondern als Anlage zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Personengesellschaften und Gemeinschaften. Er ist auszufüllen, wenn die Personengesellschaft oder Gemeinschaft Erträge erzielt, bei denen die Steuerfreiheit oder Besteuerung rechtsformabhängig ist, und Körperschaften beteiligt sind. Die Finanzverwaltung wendet nunmehr die sog. Nettomethode an, bei der bereits auf der Ebene der Personengesellschaft, und damit in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung, über die Steuerfreiheit zu entscheiden ist. Dies hat gegenüber der Bruttomethode den Vorteil, dass die Ergebnisse der Nettomethode bei der Gewerbesteuer verwendet werden können, für die die rechtsformabhängigen Steuerfreistellungen zwingend auf der Ebene der Personengesellschaft zu berücksichtigen sind.

Der Vordruck ist von Personengesellschaften und Gemeinschaften auszufüllen, zu deren Gesellschaftern Körperschaftsteuersubjekte gehören.

Die Vordruckgestaltung berücksichtigt auch die Besonderheiten des § 15a EStG. Die Höhe des Verlustabzugs bei beschränkter Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft ist gesellschafterbezogen zu ermitteln. Daher ist bei der Ermittlung der verrechenbaren Verluste bereits auf der Ebene der Personengesellschaft zu entscheiden, ob Vermögensmehrungen steuerfrei sind (Nettomethode). Da es sich um eine gesellschafterbezogene Ermittlung handelt, ist zwischen Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz zu unterscheiden; Ergebnisse der Sonderbilanzen führen nicht zur Verrechnung mit Verlusten nach § 15a EStG. Entsprechend werden die Angaben in dem Vordruck aufgeschlüsselt.

Die Daten der Anlage FE-K werden in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Personengesellschaft verarbeitet. Sie werden also nicht direkt in die KSt-Formulare übertragen. Vielmehr wird nur das Ergebnis der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung in Zeile 14 der Anlage GK übernommen.

Die Anlage FE-K erfasst die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft sowie anteilig auf Gesellschafter in der Rechtsform der Körperschaft entfallende Besteuerungsgrundlagen.

Gewinnausschüttungen einer Körperschaft an eine Körperschaft sind nach § 8b Abs. 1, 4 KStG steuerfrei, wenn die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % beträgt. Um festzustellen, ob Steuerfreiheit eintritt, sind zusätzliche Angaben in der Anlage FE-K-Bet erforderlich, soweit Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG betroffen sind.

Die Anlage FE-K ist nicht nur von Personengesellschaften auszufüllen, an denen eine Körperschaft beteiligt ist, sondern auch von Personengesellschaften, an denen eine Personengesellschaft beteiligt ist, an der eine Körperschaft beteiligt ist (doppel- oder mehrstöckige Personengesellschaft). Die Daten aus der Anlage FE-K gehen dann mit den auf die Körperschaft entfallenden Anteilen in die jeweiligen gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungen ein.

Ist die Kapitalgesellschaft, an der die Personengesellschaft beteiligt ist, Organgesellschaft der Personengesellschaft, gelten die Gesellschafter der Personengesellschaft anteilig als Organträger. Dann ist nach § 15 Satz 1 Nr. 2, 2a sowie Satz 2 KStG die Bruttomethode anzuwenden, bei der über die Steuerbefreiung erst auf der Ebene dieser Organträger entschieden wird. In diesem Fall ist nicht die Anlage FE-K auszufüllen, sondern die Anlage FE-OT. Gleiches gilt, wenn die Personengesellschaft Mitunternehmerin einer Personengesellschaft und diese Organträger ist.

Ist der Gesellschafter der Personengesellschaft, die eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält, seinerseits Kapitalgesellschaft und Organgesellschaft, ist die Anlage FE-K, nicht die Anlage FE-OT auszufüllen. In diesem Fall kann auf der Ebene der Personengesellschaft nicht oder nur schwer festgestellt werden, welche Rechtsform der Organträger hat. Die rechtsformabhängigen Steuerbefreiungen sind daher für den Gesellschafter, der Organgesellschaft ist, nach der Nettomethode in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu erfassen, d. h. für die Organgesellschaft als steuerfrei auszuweisen. Auf der Ebene der Organgesellschaft wird dann unter Berücksichtigung der Rechtsform des Organträgers ein Korrekturbetrag ermittelt und in Zeile 59 der Anlage OG eingetragen, wenn Organträger eine Körperschaft ist, dagegen in Zeile 60 der Anlage OG, wenn dieser eine natürliche Person ist. Hierzu Erl. zu Zeilen 59, 60 der Anlage OG.

Der Vordruck zerfällt in zwei Teile. Der erste Teil (Zeilen 11–84) betrifft die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft. Im zweiten Teil (Zeilen 301–394) werden die anteiligen Besteuerungsgrundlagen der jeweiligen beteiligten Körperschaft aufgeführt. Ist mehr als eine Körperschaft beteiligt, sind diese Zeilen gesondert für jede beteiligte Körperschaft auszufüllen.

Jeder der beiden Teile ist durch Zwischenüberschriften entsprechend den jeweils erfas...

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