7.1 Zeile 12a
In dieser Zeile haben Investmentfonds inländische Immobilienerträge und sonstige inländische positive oder negative Einkünfte einzutragen, die keinem Steuerabzug unterlegen haben. Inländische Immobilienerträge von Investmentfonds sind in § 6 Abs. 4 InvStG definiert. Sonstige inländische Einkünfte ergeben sich aus § 6 Abs. 5 InvStG; diese sind jedoch nur anzusetzen, soweit sie keinem Steuerabzug unterlegen haben. Bei beschränkt stpfl. Investmentfonds gelten diese Einkünfte nach § 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG gleichzeitig als inländische Einkünfte, die der beschr. Stpfl. unterliegen.
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