In dieser Zeile ist als Ausgangswert für die Ermittlung der abzugsfähigen Zinsen und des verbleibenden Zinsvortrags der auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gesondert festgestellte Zinsvortrag einzutragen. Zu einem Zinsvortrag kann es außer in dem Fall, dass die Zinsaufwendungen in Wirtschaftsjahren bis 2020 nicht vollständig abgezogen werden konnten, auch dadurch gekommen sein, dass im Vz 2021 2 Wirtschaftsjahre enden, z. B. wegen der Umstellung des Wirtschaftsjahrs. Dann ist auf das Ende des ersten im Vz 2021 endenden Wirtschaftsjahrs ein verbleibender Zinsvortrag festzustellen, der für den Zinsabzug im zweiten im Vz 2021 endenden Wirtschaftsjahr den Ausgangswert bildet.

Enden in einem Kalenderjahr 2 Wirtschaftsjahre, ist für jedes Wirtschaftsjahr eine gesonderte Anlage Zinsschranke auszufüllen. Für das zweite Wirtschaftsjahr sind dabei die Endwerte aus der für das erste Wirtschaftsjahr ausgefüllten Anlage als Ausgangswerte zu übernehmen.

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