In Zeile 153 sind inländische Einnahmen aus Beteiligungen zu erfassen, wenn der Spezial-Investmentfonds keinen Ermäßigungsanspruch gem. § 42 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InvStG hat und sich die Ausschüttungen oder ausschüttungsgleichen Erträge aus inländischen Beteiligungseinnahmen speisen. Besteht ein Ermäßigungsanspruch, sind die Erträge nicht in Zeile 151, sondern in Zeile 148 zu erfassen. Ein derartiger Ermäßigungsanspruch auf Ebene des Spezial-Investmentfonds fehlt, wenn der Fonds nicht nach einem DBA eine Quellensteuerreduktion auf unter 15 % geltend machen kann.

Sofern auf Ebene des Spezial-Investmentfonds keine Ermäßigung der Steuerbelastung möglich ist, sind die Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge beim Investor zu 100 % steuerfrei. Vgl. zu weiteren Ausführungen die Erläuterungen zu Zeile 148 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge