Zu den nicht abziehbaren Aufwendungen gehören auch Nebenleistungen zu nicht abziehbaren Steuern (d. h. Steuern, die in den Zeilen 51–57 einzutragen sind), und zwar Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder sowie Zinsen nach § 233a AO, Stundungszinsen nach § 234 AO, Aussetzungszinsen nach § 237 AO, Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO und Gebühren nach den §§ 89, 178a AO. Gebühren sind dann nicht abziehbar, wenn sich die Amtshandlung, für die die Gebühren erhoben werden, auf nicht abziehbare Steuern bezieht. Die Beträge sind nach Verrechnung mit Erstattungen einzutragen.

Zinsen sind in der tatsächlich festgesetzten Höhe einzutragen. Der Zinssatz von 6 % p.a. ist vom BVerfG mit den Beschlüssen vom 18.8.2021 und 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, ECLI:DE:BVerfG:2021:rs20210708.1bvr223714) für den Vz ab 2019 für verfassungswidrig erklärt worden. Daher werden ab dem Vz 2019 vorläufig keine Zinsen festgesetzt.[1] (). Sofern der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Zinshöhe geregelt hat, werden für diese Vz nachträglich Zinsen festgesetzt.

Betroffen sind Nebenleistungen zu denjenigen Steuern, die selbst nicht abziehbar sind. Das sind Nebenleistungen zu den in den Zeilen 51–57 aufgeführten Steuern. Damit werden auch Nebenleistungen zur Gewerbesteuer ab dem Erhebungszeitraum 2008 erfasst. Da die Gewerbesteuer für frühere Erhebungszeiträume abzugsfähig war, waren auch Nebenleistungen hierzu steuerlich abzugsfähig. Die Nebenleistungen zur Gewerbesteuer bis Erhebungszeitraum 2007 sind daher auch dann abzugsfähig, wenn der Tatbestand, der sie ausgelöst hat, erst im Erhebungszeitraum 2021 verwirklicht worden ist. Das betrifft z. B. Zinsen und Säumniszuschläge für Zeiträume nach dem Erhebungszeitraum 2007, wenn es sich um Gewerbesteuer bis zum Erhebungszeitraum 2007 handelt.

Bei Zinsen nach § 233a AO sind nur echte Erstattungen zu berücksichtigen, d. h. Zinserstattungen, die auf einer Herabsetzung von vorher festgesetzten Sollzinsen beruhen. Habenzinsen, d. h. Erstattungszinsen auf überzahlte Steuern, sind keine Erstattungen von Sollzinsen und daher nicht in Zeile 58 zu berücksichtigen. Sie sind Teil des Gewinns und werden daher in der Zeile 11 erfasst. Da sie regelmäßig steuerpflichtig sind, hat insoweit keine Korrektur bei der Einkommensermittlung zu erfolgen.

Ebenfalls in dieser Zeile zu erfassen sind die diesen Nebenleistungen entsprechenden ausländischen Nebenleistungen.

Säumniszuschläge zu Steuern, die als Betriebsausgaben abziehbar sind (z. B. Umsatzsteuer mit Ausnahme der Beträge in Zeile 57, Lohnsteuer), sind nicht in Zeile 58 zu erfassen.

Nicht abziehbar sind auch die Zuschläge nach § 162 Abs.4 AO wegen Nichterfüllung der Dokumentationspflicht bei Verrechnungspreisen nach § 90 Abs. 3 AO. Diese Zuschläge sind zwar steuerliche Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO, sie werden aber nicht zu einer bestimmten Steuer erhoben, sondern stehen selbstständig neben den einzelnen Steuerarten. Die Nichtabziehbarkeit ergibt sich daher nicht unmittelbar aus § 10 Nr. 2 KStG. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 12 EStG ein eigenständiges Abzugsverbot geschaffen, das über § 8 Abs. 2 KStG auch für die Körperschaftsteuer gilt. Diese Aufwendungen sind ebenfalls in Zeile 58 einzutragen. Weiterhin zu erfassen sind Gebühren, die nicht abzugsfähig sind, wie bei Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§§ 89, 178a AO).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge