Die Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.[1] Für die Begriffe "Einnahmen" und "Werbungskosten" gelten grundsätzlich die Regeln der §§ 8 und 9 EStG. Abziehbar sind nur die durch die Einnahmen veranlassten Aufwendungen.[2]

Einen Werbungskostenpauschbetrag sieht § 9a EStG für die Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG nicht vor. Allerdings ist nach § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG eine Freigrenze von 256 EUR zu beachten.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge