Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung können sich auch Ausgleichsansprüche zugunsten des Leasingnehmers ergeben, z. B. wenn er zu Beginn der Laufzeit eine Sonderzahlung geleistet hat. Die Ausgleichsansprüche führen zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Der Mehrwert des zurückgegebenen Leasinggegenstandes beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung durch den Leasingnehmer. Es handelt sich deshalb nicht um eine Minderung des für die Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts.

 
Praxis-Beispiel

Leasing-Sonderzahlung bei einer vorzeitigen Auflösung

Nach einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags ist der Unternehmer zu einer Zahlung von 1.200 EUR an den Leasinggeber verpflichtet. Da der Unternehmer bei Beginn der Laufzeit eine Leasing-Sonderzahlung von 6.000 EUR gezahlt hat und nunmehr die Laufzeit verkürzt wird, hat er hieraus einen Erstattungsanspruch von 1.600 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Die Ausgleichsansprüche führen zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Dieser Ausgleichsanspruch zugunsten des Leasingnehmers ist also mit der zusätzlichen Zahlung zu verrechnen, sodass ihm eine Erstattung von (1.600 EUR + 304 EUR- 1.200 EUR =) 400 EUR zusteht.

Die Leasing-Sonderzahlung, die mit der 1. Leasingrate gezahlt wird, ist eine Vorauszahlung. D. h., dass sich durch die Sonderzahlung die monatliche Leasingrate reduziert. Wird der Leasingvertrag vorzeitig beendet, deckt die Sonderzahlung auch einen Zeitraum ab, für den Vertrag nicht mehr besteht. Die Rückzahlung eines Teils der Sonderzahlung führt somit zu einer Reduzierung der Leasingraten, sodass auch ein Teil der Umsatzsteuer (Vorsteuer) korrigiert werden muss.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 704 4570/6560 Mietleasing Kfz 1.600
4571/6561 Mietleasing, Schadensersatz 1.200 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 304

Wird der Gewinn mit einer Bilanz ermittelt, dann muss die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden, sodass für die im jeweiligen Jahr nicht verbrauchten Teile der Leasingrate ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Bei einer vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrags müssen dann auch die Rechnungsabgrenzungsposten aufgelöst werden. Zu Beginn des Leasingvertrags wurde der Rechnungsabgrenzungsposten wie folgt ermittelt:

 
Leasing-Sonderzahlung zum 1.7.: 8.000.00 EUR
abziehbarer Aufwand im Erstjahr 2.152,73 EUR
Rechnungsabgrenzungsposten zum 31.12. des Erstjahres 5.847,27 EUR
abziehbarer Aufwand im Zweitjahr 3.348,69 EUR
Rechnungsabgrenzungsposten zum 31.12. des Zweitjahres 2.498,58 EUR
abziehbarer Aufwand im Drittjahr 2.073,00 EUR
Rechnungsabgrenzungsposten zum 31.12. des Drittjahres 425,58 EUR

Der Leasingvertrag wäre im Dezember ausgelaufen, so dass am 31.12. des Drittjahres kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten mehr auszuweisen ist. Der Restbetrag von 425,58 EUR ist bei einem regulären Ablauf im Drittjahr als Leasingaufwand zu buchen. Der Unternehmer hat die gesamte Leasingrate zunächst auf das Konto "Mietleasing Kfz" gebucht. Die im Erstjahr noch nicht abziehbaren Kosten hat der Unternehmer in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten eingestellt.

Wird aber der Vertrag z. B. im Laufe des 2. Jahres vorzeitig aufgelöst, muss auch der Rechnungsabgrenzungsposten mit dem vom 31.12. des Erstjahres ausgewiesenen Betrags in Höhe von 5.847,27 EUR im zweiten Jahr aufgelöst werden.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4570/6560 Mietleasing Kfz 5.847,27 0980/1900 Aktive Rechnungsabgrenzung 5.847,27

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