Ein Leasingvertrag kann aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte auch vorzeitig beendet werden, z. B. im Fall

  • eines Totalschadens,
  • des Zahlungsverzugs oder
  • der Insolvenz des Leasingnehmers.

Soweit die Leasingverträge für derartige Fälle Zahlungen als Ersatz für künftige Leasingraten vorsehen, handelt es sich um einen echten Schadensersatz.

Der BFH entschied bereits mit Urteil vom 20.3.2013, XI R 6/11, dass Zahlungen grundsätzlich dann nicht umsatzsteuerbar sind, wenn sie wegen Schäden am Leasingfahrzeug als sogenannter Minderwertausgleich geleistet werden.[1] Das BMF griff diese Rechtsprechung mit Schreiben vom 6.2.2014 auf.[2]

Durch die Kündigung wird die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers (= Nutzungsüberlassung des Firmenwagens) beendet. Die Zahlung, die der Leasingnehmer als Ausgleich für künftige Leasingraten erbringen muss, steht nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. Es liegt somit kein Leistungsaustausch vor. Siehe hierzu das vorherige Beispiel.

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