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Ein Vermögenswert gilt gem. IFRS 16.B13 als identifiziert, wenn er konkret im Vertrag spezifiziert, also benannt ist, oder aber faktisch durch Zurverfügungstellung durch den Leasinggeber. Ein Zeitraum lässt sich durch kalendarische Konkretisierung, aber auch im Hinblick auf den Nutzungsumfang des Vermögenswerts beschreiben. Eine Option des Leasinggebers zum jederzeitigen und bedingungslosen Austausch des Vermögenswertes ist schädlich für die Charakterisierung als spezifischer Vermögenswert und damit für die Qualifizierung als Leasingverhältnis. Eine schädlich Option liegt vor, wenn die Möglichkeit zum Austausch praktikabel und wirtschaftlich vorteilhaft für den Leasinggeber ist (IFRS 16.B14). Ein kurzfristiger Austausch zwecks Wartung, Reparatur oder Verbesserung ist unschädlich (IFRS 16.B18). Anteile an Vermögenswerten können gem. IFRS 16.B20 nur dann als Leasingobjekt klassifiziert werden, wenn sie physisch getrennte Teile des Gesamten sind, z. B. Etage eines Gebäudes, oder wenn es sich um den wesentlichen Anteil an der Kapazität des Objektes handelt, z. B. Server.

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