Rz. 38

 
Leasing-
Vertragstyp
Leasinggegenstand/
Zurechnungs-Kriterien
zuzurechnen
(zu bilanzieren)
beim
Leasing-Vertrag ohne Optionen 1. Grund und Boden L-Geber
2. Gebäude  
  a) Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der bgN = 50 Jahre oder Erbbaurechtszeitraum L-Geber
  b) Grundmietzeit kürzer als 40 % der bgN L-Nehmer
  c) Grundmietzeit länger als 90 % der bgN L-Nehmer
Leasing-Vertrag mit Optionen 1. Grund und Boden wie Gebäude
2. Gebäude  
  a) Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der bgN (50 Jahre oder Erbbaurechtszeitraum)  
  aa) Gesamtkaufpreis (für Grund und Gebäude) mindestens so hoch wie der lineare Restbuchwert des Gebäudes plus Buchwert (oder niedrigerer gemeiner Wert) des Grund und Bodens L-Geber
    bb) Gesamtkaufpreis niedriger als der lineare Restbuchwert des Gebäudes plus Buchwert (oder niedrigerer gemeiner Wert) des Grund und Bodens L-Nehmer
    b) Grundmietzeit kürzer als 40 % der bgN L-Nehmer
    c) Grundmietzeit länger als 90 % der bgN L-Nehmer
Leasing-Vertrag mit Mietverlängerungsoption und Leasing-Vertrag mit automatischer Verlängerung 1. Grund und Boden L-Geber
2. Gebäude  
  a) Grundmietzeit mindestens 40 % und höchstens 90 % der bgN (50 Jahre oder Erbbaurechtszeitraum)  
  aa) Anschlussmiete höher als 75 % der üblichen Miete für ein vergleichbares Grundstück L-Geber
  bb) Anschlussmiete nur oder niedriger als 75 % der üblichen Miete für ein vergleichbares Grundstück L-Nehmer
    b) Grundmietzeit kürzer als 40 % der bgN L-Nehmer
    c) Grundmietzeit länger als 90 % der bgN L-Nehmer
Spezial-Leasing-Vertrag ohne Optionsrechte und Spezial-Leasing-Vertrag mit Mietverlängerungsoption 1. Grund und Boden L-Geber
2. Gebäude durch speziellen Zuschnitt auf Leasingnehmer anderweitig nicht zu verwenden L-Nehmer
Spezial-Leasing-Vertrag mit Kaufoption 1. Grund und Boden  
  a) Gesamtkaufpreis (für Grund und Gebäude) mindestens so hoch wie L-Geber
  b) Gesamtkaufpreis niedriger als der lineare Buchwert des Gebäudes plus Buchwert (oder niedrigerer gemeiner Wert) des Grund und Bodens L-Nehmer
  2. Gebäude: durch speziellen Zuschnitt auf Leasingnehmer anderweitig nicht zu verwenden L-Nehmer

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