Die Schuld des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber ist in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers auszuweisen, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind.

Im Umkehrschluss sind alle Anschaffungs- und Herstellungskostenbestandteile, die der Leasingnehmer selbst trägt nicht in die Bemessung der Verbindlichkeit einzubeziehen.

Die Verbindlichkeit ist unter der Bilanzposition "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" auszuweisen, hierzu kann beispielsweise das Konto Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen ohne Kontokorrent – Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre (SKR 03: 1626; SKR 04: 3337) verwendet werden.

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