Handelt es sich bei einer Zahlung des Leasingnehmers um ein Mieterdarlehen, das zu einem späteren Zeitpunkt zurückzuzahlen oder auf Mietzahlungen nach Ende der Grundmietzeit anzurechnen ist, muss der bilanzierende Leasinggeber eine entsprechende Verpflichtung mit dem Rückzahlungsbetrag passivieren.

Sonderzahlungen werden nicht auf Leasingraten angerechnet und sind auch nicht zurückzuzahlen. Sie stellen daher einen Teil der Mietzahlungen in Form einer Vorauszahlung dar. Der Leasinggeber muss die entsprechenden Beträge in einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten ausweisen und über die Grundmietzeit verteilt gewinnwirksam auflösen. Gleiches gilt für Vormieten, die während der Herstellungsphase gezahlt werden, aber tatsächlich Teil des späteren Nutzungsentgelts sind.[1]

[1] Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 5 EStG Rz. 736.

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