Begriff

Land- und Forstwirtschaft ist die Erzeugung von Pflanzen und Pflanzenteilen mithilfe der Naturkräfte, ihre Veredelung, ihre Vermarktung und ihr Verbrauch.

Der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft setzt weder eine Mindestgröße noch die Zugehörigkeit von Gebäuden und Inventar voraus. Es genügt die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einer Grundstücksfläche. Die außerdem erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auch bei der Vermarktung an einen Abnehmer oder ausschließlich an Angehörige gegeben.

Abweichend von der Regelbesteuerung wird für die im Rahmen eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs ausgeführten Umsätze die Umsatzsteuer und die Vorsteuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt.

Bei hohen Investitionen kann der Land- und Forstwirt auf die Besteuerung nach § 24 UStG verzichten; er erhält dann wie ein "normaler" Unternehmer den tatsächlichen Vorsteuerabzug aus den Investitionen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlagen für die Einkommensteuer sind §§ 13, 13a, 14, 34b, 55 EStG.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer regelt § 24 UStG die Durchschnittssatzbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Erläuterungen dazu ergeben sich aus den Abschn. 24.1 – 24.9 UStAE.

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