Verfassungsrechtlicher Inhalt

Die Billigkeitsregelungen zum Schutz des Vertrauens der Steuerpflichtigen in frühere Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen sind geltendes Bundesrecht. Die Verwaltung der Einkommensteuer steht nämlich nach dem GG dem Bund zu, der sie als Auftragsverwaltung den Ländern übertragen hat.[1] Für derartige Vertrauensschutz-Billigkeitsregelungen ist somit grundsätzlich der Bund zuständig, der sie aber den Mehrheitsbeschlüssen der Ländervertreter mit der Maßgabe übertragen hat, dass auch jene bei derartigen Abstimmungen unterlegenen Länder an die Mehrheitsbeschlüsse gebunden sind.

Solche bundeseinheitlichen Verwaltungsregelungen sind in einschlägigen Fällen auch gegenwärtig noch in Kraft:

Einzelne Grundstücke betreffend

Im Bereich der alten Bundesländer wurde ein Grundstück zu den genannten Stichtagen als Privatvermögen behandelt, wenn es

  • am 1.7.1970 nicht eigenbetrieblich genutzt worden ist und der Steuerpflichtige nicht ausdrücklich die Zurechnung zum Betriebsvermögen wollte,
  • am 1.7.1979 aus nicht betrieblichen Gründen auf Dauer verpachtet war, und der Betrieb keine Bücher geführt hat. Diese Übergangsregelung betrifft nur die Verpachtung einzelner Grundstücke, nicht die Betriebsverpachtung. Diese Übergangsregelung hat der BFH[2] für wirkungslos erklärt, weil keine nachteilige Rechtsprechung ergangen sei. Die einzelnen Grundstücke, die bei nicht buchführenden Betrieben vor dem 1.7.1979 verpachtet oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden sind, konnten somit noch bis zum 31.12.1998 (beim Finanzamt eingehend) gemeldet werden. Für nicht gemeldete Grundstücke gewährt die Finanzverwaltung ab 1.1.1999 keinen Vertrauensschutz mehr, auch wenn sie tatsächlich schon vor dem 1.7.1979 verpachtet oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden sind.[3]

Im Ganzen verpachtete Betriebe betreffend

Jene Betriebe, die bereits vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung in den alten Bundesländern am 1.7.1970 verpachtet waren[4], sind weiterhin grundsätzlich nicht aufgegeben und somit Betriebsvermögen, auch wenn sie beim Finanzamt ertragsteuerlich nicht erfasst waren und deren Existenz erst durch die Veräußerung von Grundstücken ermittelt wird. Der Betrieb ist nur dann aufgegeben worden, wenn

  • die Aufgabe vor dem 1.7.1970 erklärt worden ist, oder
  • die Pachteinnahmen bei der ESt-Veranlagung 1969 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt worden sind, oder
  • die Pachteinnahmen bei der ESt-Erklärung 1969 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden sind und das Finanzamt eine Veranlagung nicht durchgeführt hat.

War der Betrieb danach nicht aufgegeben, so konnte der Land- und Forstwirt bis zum 30.9.1972 die Aufgabe des Betriebs auf den 30.6.1972 erklären.[5]

Stückländereien (kleine Flächen ohne Gebäude und Betriebsmittel), die am 1.7.1970 im Ganzen an einen Pächter verpachtet waren, gelten jedoch als Privatvermögen.

Parzellenweise (an verschiedene Einzelpächter) verpachtete Betriebe betreffend

Begann die Verpachtung vor dem 15.4.1988, so galt der Betrieb entsprechend der früheren BFH-Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Pachtbeginns als aufgegeben.[6] Der Aufgabegewinn wird demnach besteuert, wenn es die verfahrensrechtlichen Normen zulassen (d. h. keine Verjährung!), ansonsten sind die Wirtschaftsgüter (insbesondere Grundstücke des früheren Betriebsvermögens) auch ohne Gewinnrealisierung als Privatvermögen zu behandeln.

Verfahrensrechtliche Behandlung dieser Verwaltungsregelungen

Der BFH wertet derartige Übergangs- und Vertrauensschutz-Regelungen der Finanzverwaltung als Billigkeitsmaßnahmen, die von den Steuergerichten zu beachten sind, wenn die bisherige Verwaltungsauffassung nicht rechtswidrig ist.[7] Die Entscheidung über die Anwendung von derartigen Billigkeitsregelungen im Einzelfall ist zwar einem besonderen Verwaltungs- und ggf. außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorbehalten. Sie kann jedoch verfahrensrechtlich mit dem Verfahren über die Steuerfestsetzung äußerlich verbunden und somit im Rahmen der Gewinnfeststellung bzw. der ESt-Veranlagung entschieden werden. Die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme ist dann Grundlagenbescheid für die Gewinnfeststellung bzw. ESt-Festsetzung[8] und somit für diese verbindlich.[9]

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