Seit 1.1.1987 ist die Wohnung des Land- und Forstwirts sowie jene des Altenteilers notwendiges Privatvermögen. Der Nutzungswert wird nicht besteuert. Sie umfasst auch den zugehörigen Grund und Boden, d. h. die überbaute Fläche, den Vor- und Ziergarten, Kinderspielplatz, Wäschehänge, den Zugang von der Straße (die Fläche muss zu mindestens 90 % als Zugang zur Wohnung dienen)[1] und den Hausgarten[2] bis grundsätzlich 10 Ar.[3]

In den neuen Bundesländern galt die Zuordnung zum notwendigen Privatvermögen ausnahmslos; in die DM-Eröffnungsbilanz auf den 1.7.1990 waren die Wohnungen zwar einzustellen, in der Schlussbilanz zum 31.12.1990 aber steuerpflichtig zu entnehmen. In den alten Bundesländern konnte die Wohnung bis zum 31.12.1998 bei allen ­Gewinnermittlungsarten im notwendigen Betriebsvermögen verbleiben und die Nutzungswertbesteuerung durchgeführt werden[4], für denkmalgeschützte Wohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens über den 31.12.1998 ohne zeitliche Begrenzung hinaus.[5]

Mit dem Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung, bei nicht denkmalgeschützten Wohngebäuden zuletzt am 31.12.1998, verlässt die Wohnung mit dem dazugehörenden Grund und Boden das Betriebsvermögen ohne Gewinnrealisierung. Der nicht unmittelbar zur Wohnung gehörende Grund und Boden bleibt geduldetes Betriebsvermögen.[6]

Der Gewinn aus der bewirkten Entnahme einer Wohnung, die am 31.12.1986 entgeltlich zur Nutzung überlassen worden war und zur Befriedigung des Wohnbedarfs des Land- und Forstwirts oder des Altenteilers entnommen wird, bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass keine Betriebsleiter- bzw. Altenteiler-Wohnung nach der vorgenannten Übergangsregelung steuerfrei entnommen oder veräußert werden konnte. Diese Regelung zielt insbesondere auf die Wohnung ab, die bisher vom Hofübernehmer (am 31.12.1986) entgeltlich genutzt worden ist und mit der Hofübergabe in sein notwendiges Privatvermögen übergeht.[7] Die Steuerbefreiungsvorschrift gilt auch für nicht denkmalgeschützte Wohnungen[8] über den 31.12.1998 hinaus.[9]

Die Entnahme des Grund und Bodens zum Bau einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung bleibt steuerfrei, wenn dadurch zur unmittelbaren Eigennutzung durch den Land- und Forstwirt oder den Altenteiler gebaut wird.[10] Die Steuerfreiheit kann der Steuerpflichtige nur für eine Betriebsleiterwohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. Die nach der Übergangsregelung oder nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG ausgeschiedenen Wohnungen werden nicht angerechnet.[11]

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