Die eigentlich unter die Regelbesteuerung fallende Lieferung zugekaufter Erzeugnisse (Tz. 2.2) und nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienende Dienstleistungen (Tz. 2.4) können unter folgenden Voraussetzungen trotzdem in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden[1]:

  • Der Gesamt-Regelbesteuerungsumsatz im Jahr beträgt voraussichtlich nicht mehr als 4.000 EUR;
  • der Land- und Forstwirt führt im Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze aus: unter § 24 UStG fallende Umsätze ohne Zahllast; unter die Kleinunternehmerregelung fallende Umsätze (§ 19 Abs. 1 UStG).

Die Finanzverwaltung verzichtet unter den o. g. Voraussetzungen auch auf die Erhebung der Umsatzsteuer auf die Umsätze mit Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten.

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