Rz. 14

Nach §§ 267, 267a HGB werden Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (nach § 264a HGB) in große, mittelgroße, kleine und kleinst Unternehmen unterteilt. Die Zuordnung zu einer bestimmten Größenklasse wird anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer getroffen, sofern an 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens 2 der 3 in Tabelle 1 gegebenen Kriterien erfüllt sind.[1]

Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass die Definition der Umsatzerlöse von derjenigen vor Berücksichtigung der Änderungen des BilRuG, also für Geschäftsjahre beginnend ab dem 31.12.2015, abweicht und auch sonstige betriebliche Bestandteile umfasst. Nach dem geänderten § 277 Abs. 1 HGB werden Umsatzerlöse wie folgt definiert: "Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen."[2]

 
Zuordnung zu den Größenklassen Größenkriterien nach §§ 267, 267a HGB
Bilanzsumme Umsatzerlöse Anzahl der Arbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaften <= 350.000 EUR <= 700.000 EUR <= 10
Kleine Kapitalgesellschaften

> 350.000 EUR und

<= 6.000.000 EUR

> 700.000 EUR und

<= 12.000.000 EUR
> 10 und <= 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften

> 6.000.000 EUR und

<= 20.000.000 EUR

> 12.000.000 EUR und

<= 40.000.000 EUR
> 50 und <= 250
Große Kapitalgesellschaften > 20.000.000 EUR > 40.000.000 EUR > 250

Tab. 1: Größenkriterien der §§ 267, 267a HGB

 

Rz. 15

Unabhängig von der Erfüllung der Größenkriterien ist nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB eine Gesellschaft stets als groß zu klassifizieren, sofern sie eine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 264d HGB ist. Eine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 264d HGB, d. h. eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft, ist dann gegeben, wenn diese einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG mit von ihr ausgegebenen Wertpapieren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel beantragt hat.[3]

Ein organisierter Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG ist zusammengefasst ein im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten zusammenbringt. Finanzinstrumente sind nach § 2 Abs. 4 WpHG Wertpapiere, Anteile an Investmentvermögen, Geldmarktinstrumente, Derivate und Zeichnungsrechte. Wertpapiere i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, 1. Aktien, 2. andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften oder sonstigen Unternehmen, soweit sie mit Aktien vergleichbar sind, 3. Schuldtitel wie Genussscheine, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren berechtigen.

Nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute von der Pflicht zur Inventur und Buchführung befreit, wenn diese an 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 EUR Umsatzerlöse und jeweils nicht mehr als 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen. Steuerliche Buchführungspflichten sind nach §§ 140 oder 141 AO gesondert zu prüfen und können von den handelsrechtlichen Pflichten abweichen.

[1] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 34 ff. Größenabhängige Befreiungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts werden in § 293 HGB kodifiziert.
[2] Vgl. BilRUG v. 17.7.2015, Art. 1 Nr. 18, BGBl 2015 I S. 1245 ff.
[3] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 16. Aufl. 2021, S. 36.

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